Meldungen

Wir informieren Sie zu neuen Urteilen, Nachrichten zum Datenschutz sowie Produktänderungen.

Links

Eine Linkliste mit weiteren Informationen zum Thema Datenschutz steht Ihnen hier zur Verfügung.

Newsletter

Registrieren Sie sich für unser Datenschutzforum und oder unseren Datenschutznewsletter.
16.10.08

D: Gericht lehnt Personenbezug bei IP-Adressen ab

Rubrik: Nachrichten, Urteile
K. Schiefer, 2B Advice - the privacy benchmark

Das Amtsgericht München hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung den Personenbezug von dynamischen IP-Adressen abgelehnt und stellt sich damit gegen die Rechtsansicht des Amtsgerichts und Landgerichts Berlin sowie der Art. 29 Gruppe.

Das Amtsgericht München hat in einer jetzt bekannt gegebenen Entscheidung (AG München, Urteil vom 30.09.2008 - 133 C 5677/08) festgestellt, dass dynamische IP-Adressen für den Betreiber einer Webseite keine personenbezogenen Daten darstellen. Nach Auffassung des Gerichtes fehle es an der Bestimmbarkeit der Daten, da nur ein Access-Provider die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Nutzer durchführen kann, nicht jedoch der Betreiber einer Webseite. Der Access-Provider dürfe dem Betreiber die Angaben zur Identifizierung nicht zur Verfügung stellen, eine mögliche illegale Weitergabe entspreche nicht dem Kriterium der Bestimmbarkeit. Dieses verlangt unter anderem, dass die verantwortliche Stelle die hinter der Einzelangabe stehende Person mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln bestimmen kann (vgl. Schomerus in: Gola, BDSG, § 3 Rn. 10). Bei einer illegalen Weitergabe handele es sich nicht um normalerweise zur Verfügung stehende Kenntnisse.

Dieses Urteil steht im direkten Widerspruch zu Entscheidungen des Amtsgerichtes Berlin-Mitte (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.03.2007 - 5 C 314/06) und des Landgerichtes Berlin als Berufungsinstanz (LG Berlin, Urteil vom 06.09.2007 - 23 S 3/07), die übereinstimmend festgestellt hatten, dass es sich bei dynamischen IP-Adressen auch für Betreiber von Webseiten um personenbezogene Daten handelt. Die Bestimmbarkeit sei gegeben, da eine Identifizierung auch durch die Zusammenführung mit Daten Dritter erfolgen könne. Dabei dürften nicht nur legale Mittel berücksichtigt werden, da das Datenschutzrecht gerade vor dem Missbrauch der Daten schützen will.

Auch die Artikel 29 Gruppe hat in ihrem Working Paper 148 dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten klassifiziert, da zumindest die Access-Provider die Nutzer hinter den Adressen bestimmen können. Wie Rosa Barcelo vom Büro des Europäischen Datenschutzbeauftragten auf der Privacy Laws & Business Konferenz in Cambridge im Juli diesen Jahres darlegte, beziehen sich die Aussagen der Artikel 29 Gruppe jedoch immer nur auf Access- und Internet-Service-Provider.

Eine Entscheidung des Europäischen Parlaments zur Einordnung von IP-Adressen als personenbezogene Daten steht dagegen noch aus. Die Abgeordneten wollten eigentlich schon in der letzten Septemberwoche über dieses Thema entscheiden, waren dann jedoch zu dem Ergebnis gekommen, noch weitere Informationen zu benötigen und vertagten die Abstimmung auf einen späteren Zeitpunkt.

Die Entscheidung des Amtsgerichtes München ist noch nicht rechtskräftig. Zusätzlich wurde der Klageantrag schon aus formalen Gründen abgewiesen und das Gericht hätte auf die Ausführungen zur IP-Adresse verzichten können. Trotzdem hat das Gericht seine Rechtsauffassung zur IP – Adresse geäußert.

Die Rechtsunsicherheit bezüglich der Einordnung von dynamischen IP-Adressen als personenbezogene Daten bleibt daher vorerst bestehen. Betroffenen Unternehmen kann daher bis zu einer verbindlichen und allgemein gültigen Entscheidung nur geraten werden, alle IP-Adressen soweit möglich als personenbezogene Daten zu behandeln.

Jetzt bookmarken:ask.comlive.comMister WongLinkaARENA
"Die Vereinheitlichung von Daten-
schutzprozessen im Konzern ist eine große Herausforderung.
2B Secure als weitestgehend
integriertes und Intranet-fähiges Tool hat uns sehr
geholfen, unsere Anforderungen
umzusetzen. Dabei hat uns
besonders gefallen, wie uns der
Hersteller bei der Umsetzung und
bei vielen Einzelfragen unter-
stützt hat, und wir freuen uns
auf eine weiterhin gute
Zusammenarbeit mit 2B ADVICE.
"
Dr. Barbara Kirchberg-Lennartz
Konzern-Datenschutzbeauftragte
Deutsche Lufthansa AG

Mehr Informationen:







CAPTCHA Bild zum Spamschutz
Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.

Impressum | Datenschutz