D:Kündigungschutz für Datenschutzbeauftragte, höhere Bußgelder und Kopplungsverbot
Rubrik: NachrichtenM. Belke, 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Der Datenschutz in Deutschland wird verschärft, weitere Änderungen, insbesondere zum Scoring sollen folgen. Im Einzelnen bedeutet das für Unternehmen, dass die Stellung des Datenschutzbeauftragten aufgewertet wurde. Dieser darf zwar heute schon nicht wegen Ausübung seiner weisungsfreien Tätigkeit benachteiligt und damit auch nicht gekündigt werden. In Zukunft wird dieser Schutz dahingegend erweitert, dass der angestellte Datenschutzbeauftragte, außer aus Gründen die zu einer fristlosen Kündigung führen, zukünftig unkündbar ist. Dieser Kündigungsschutz wirkt zukünftig auch noch ein Jahr nach Beendigung der Bestellung fort. Daneben gibt es jetzt einen gesetzlichen Anspruch zur Kostenübernahme für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Datenschutzbeauftragten. Dem Datenschutzbeauftragten ist also ein Budget zur Verfügung zu stellen, dass auch die Teilnahme an solchen Fotbildungsveranstaltungen sicherstellt. Auch das Listenprivileg des bisherigen § 28 Abs. Ziffer 3 wird danach stark eingeschränkt. Bisher waren Unternehmen im Umgang mit personenbezogenen Daten priviligiert und konnten personenbezogene Daten zum Zwecke der Werbung und Markt- und Meinungsforschung nutzen. Hierzu ist jetzt eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich (Opt-IN), wenn die Daten nicht für die eigene Werbung oder die eigene Markt- und Meinungsforschung genutzt werden sollen. Eine Weitergabe ist also ohne Zustimmung des Betroffenen nicht mehr möglich. Zwar hat man jetzt auch neben der schriftlichen Einwilligung mit Schriftformerfordernis auch die elektronische Einwilligung ausdrücklich geregelt. Diese ist jetzt aber an eine Protokollierung der Einwilligung und die Möglichkeit der jederzeitigen Abrufbarkeit des Inhalts der Einwilligung gebunden. Das dürfte einige Unternehmen vor neue Herausforderungen für ihre Internetpräsenz stellen. Nun auch ausdrücklich geregelt wurde das sogenannte Kopplungsverbot. Danach darf der Abschluss eines Vertrages und damit die Erbringung einer vertraglichen Leistung nicht von der Einwilligung abhängig gemacht werden. Die Preisgabe und die erweiterte Nutzung personenbezogener Daten kann also nicht erkauft werden. Auch die Bußgelder wurden angehoben. So wurde der Rahmenfür Ordnungswidrigkeiten von Euro 25.000 auf Euro 50.000 bzw. von Euro 250.000 auf Euro 300.000 erhöht. Auch können zukünfitg die wirtschaftlichen Vorteile, die ein Unternehmen aus der Verletzung des Datenschutzes gezogen hat, abgeschöpft werden. Viel schwerer als dieser erweiterte Bußgeldkatalog dürften die erweiterten Informationspflichten wiegen. Vorfälle unrechtmäßiger Übermittlungen von sensiblen personenbezogenen Daten sind mit einer Folgenabschätzung an die Aufsichtsbehörden und die Betroffenen zu melden. Auch die Details der unrechtmäßigen Kenntniserlangung mit Vorschlägen von Maßnahmen zur Eindämmung der nachteiligen Folgen sind dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Ist der Aufwand für die Benachrichtigung der Betroffenen zu groß, tritt an diese Stelle die Information der Öffentlichkeit durch halbseitige Anzeigen in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen. In beiden Fällen wird es wohl unvermeidbar sein, dass solche Datenschutzverstöße öffentlich werden und das Unternehmen Vertrauen bei seinen Kunden verliert oder sogar Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbebetriebs entstehen. Das dürfte schwerer wiegen als ein Bußgeld in der angegebenen Höhe.
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