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30.10.08

D:Neue Anforderungen an die Handy-Ortung

Rubrik: Nachrichten
K. Schiefer 2B Advice – the privacy benchmark

Die Bundesregierung verschärft die gesetzlichen Regelungen zur Handy-Ortung.

Nachdem lange Zeit der Datenschutz in Deutschland von Regierungskreisen eher vernachlässigt  wurde, legt die Bundesregierung nun ein deutlich höheres Tempo vor. Die aktuellste Maßnahme betrifft einen gesetzlichen Schutz vor der sog. Handy-Ortung.

 

Handy-Ortung ist eine technische Spielerei, die in den letzten Jahren insbesondere bei Jugendlichen großen Anklang gefunden hat. Sie eignet sich jedoch auch zur elterlichen Kontrolle des Aufenthaltsortes ihrer Kinder oder zur Überwachung der Mitarbeiter in Unternehmen.

 

Technisch funktioniert die Handy-Ortung folgendermaßen: Ein Handy meldet sich in einer bestimmten Funkzelle an, die durch den jeweiligen Sendemast festgelegt wird. Der Wechsel von Sendemast zu Sendemast wird ebenfalls registriert. Da die Koordinaten der Sendemasten bekannt sind, lässt sich dadurch grundsätzlich auch der Aufenthaltsort des jeweiligen Mobilfunkgerätes ermitteln. Die Genauigkeit der Ortung hängt dabei stark von der Größe der Funkzelle ab. Im günstigsten Fall kann die Position bis zum Straßenzug bestimmt werden.

 

Eigentlich verfügen nur die Mobilfunkanbieter selbst über die Anmeldeinformation für die Funkzellen. Inzwischen jedoch haben sich im Internet Dienstleister etabliert, die eine solche Ortung für jedermann anbieten, indem sie die entsprechenden Informationen an Interessierte weitergeben. Notwendig dafür ist nur die Angabe der Mobilfunknummer des zu ortenden Handys. Als Einwilligung verlangen einige Anbieter nur eine SMS, die vom betreffenden Gerät abgeschickt werden muss.

 

Diese Tätigkeit will die Bundesregierung nun stark einschränken. Das federführende Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat einen Entwurf erarbeitet, der vom Kabinett angenommen wurde und Teil der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden soll.

 

Der Entwurf der Bundesregierung sieht vor, dass die Zulässigkeit der Ortung eine bewusste Einwilligung des Betroffenen voraussetzt. Außerdem soll der Betroffene spätestens bei der fünften Standortfeststellung über die Ortung informiert werden.

 

Diese Einschränkung der Zulässigkeit der Handy-Ortung stellt einen Beschränkung zugunsten des Datenschutzes dar. Der Aufenthaltsort einer Person ist ein personenbezogenes Datum und gilt daher als schützenswert. Da eine SMS relativ einfach gefälscht oder von einem geliehenen oder herumliegenden Handy abgesendet werden kann, ist es schwierig von einer Einwilligung auszugehen. Diese neue Regelung schafft nun für Unternehmen, welche die Handy-Ortung als Mittel der Mitarbeiterkontrolle einsetzen (bspw. im Bereich Außendienst), eine Rechtssicherheit, die dem bisherigen Rechtsrahmen fehlte. Unternehmen, die auch jetzt schon die Standorte ihrer Mitarbeiter über die Handy-Ortung ermitteln wollen, ist, für den Fall dass eine zulässige Erhebung nicht dokumentiert werden kann, derzeit zu raten, eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen.

 

Die Zulässigkeit einer solchen Erhebung könnte sich nach der derzeit gültigen Gesetzesfassung neben der Einwilligung aus einem objektiv vorliegenden berechtigten Interesse des Unternehmens oder einem Vertrag ergeben. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Beispiele für berechtigte Interessen könnten sein: die Fahrersicherheit, Werttransporte, LKW-Ortung, die Einhaltung von Fahrtzeiten oder die Streckenoptimierung. Auch in diesen Fällen ist jedoch sicherzustellen, dass die Daten nicht zur Arbeitnehmerkontrolle eingesetzt werden. Eine vertragliche Zulässigkeit könnte sich bspw. aus der Abhängigkeit der Bezahlung von der Ortung oder aus dem Einsatz des Betroffenen als Werttransportfahrer ergeben. Zukünftig bedarf es dann auch in diesen Fällen einer schriftlichen und ausdrücklichen Einwilligung.

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Jan Wildau Datenschutzbeauftragter
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