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10.11.08

D:Bundesverfassungsgericht verschärft die Möglichkeit der Nutzung von Vorratsdaten

Rubrik: Nachrichten
M. Belke 2B Advice - the privacy benchmark

Die Karlsruher Richter erlauben zwar weiterhin, dass die Telekommunikationsunternehmen - wie seit dem 1. Januar vorgeschrieben - sämtliche Daten etwa über Zeitpunkt und Dauer von Telefonaten speichern. Sie dürfen aber bereits seitdem im einstweiligen Verfügungsverfahren (1 BvR256/08) mit Beschluss vom 11.03.2008 nicht an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, wenn ihre Herausgabe zur Aufklärung weniger gravierender Delikte beantragt wurde. Diese Anordnung der Verfassungsrichter galt zunächst ein halbes Jahr, ist aber nun für weitere 6 Monate verlängert worden.Damit besteht zwar weiterhin eine Zugriffsmöglichkeit auf diese Vorratsdaten. Mit der Verlängerung sind aber mit dem erneuten Beschluss vom28.10.2008 im gleichen Verfahren zusätzliche Hürden für diesen Zugriff eingeführt worden. Danach wurde der Abruf dieser Daten zur vorbeugenden Gefahrenabwehr stark eingeschränkt.Ermittler erhalten zwar weiter bei der Verfolgung von Straftaten Zugang zu den Vorratsdaten. "Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs die Voraussetzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden Rechtsnormen vorliegen und ihr Abruf zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist."In den übrigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der die ersuchende Behörde zum Abruf ermächtigenden Rechtsnormen nach der Abrufanordnung erfüllt sind, ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen.Das führt für die betroffenen Unternehmen zu einer erweiterten Prüfungspflicht. Liegt ein Antrag nach §113 TKG vor so ist muss zunächst geprüft werden, ob die Schranken die das Bundesverfassungsgericht einer Beschränkung auferlegt hat, auch eingehalten werden. Ein Unternehmen darf Daten "nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen dürfen. Die an die ersuchende Behörde übermittelten Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind.", so das Urteil Bundesverfassungsgericht.Damit ist zur Vorratsdatenspeicherung noch kein abschliessendes Urteil zur Vorratsdatenspeicherung gefallen. Das Bundesverfassungsgericht verhindert im einstweiligen Verfahren nur, dass die Risiken bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, für die Betroffenen Parteien, nicht zu gross werden (Keine Vorwegnahme der Hauptsache).

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Jan Wildau Datenschutzbeauftragter
Travelcharme Hotels & Resorts

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