Newsletter

Registrieren Sie sich für unser Datenschutzforum und oder unseren Datenschutznewsletter.

Meldungen

Wir informieren Sie zu neuen Urteilen, Nachrichten zum Datenschutz sowie Produktänderungen.

Links

Eine Linkliste mit weiteren Informationen zum Thema Datenschutz steht Ihnen hier zur Verfügung.
10.11.08

D:Geodaten als Informationsquelle für die Wirtschaft.

Rubrik: Nachrichten
O. Gönner 2B Advice – the privacy benchmark

Geodaten können personenbezogene Daten sein, deren Verarbeitung nach allgemeinen Datenschutzgrundsätzen zulässig ist.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat eine Studie in Auftrag gegeben, um zu ermitteln, inwieweit die Verarbeitung von Geodaten durch Behörden und Wirtschaft nach Datenschutzregeln zulässig ist. Ergebnis der Studie ist, dass in der Frage des Personenbezugs von Geodaten zu differenzieren ist zwischen Punktdaten und Flächendaten. Sogenannte Flächenangaben beziehen sich auf ein größeres geografisches Areal. Ab einer Zusammenfassung von mehr als 3 Grundstücken bei einem Maßstab von 1:10.000 wird im Datenschutz von einer Flächeninformation gesprochen. Flächeninformationen sind wie auch andere aggregierte Informationen nicht mehr personenbeziehbar. Punktdaten im Unterschied hierzu sind Informationen über einen genau bezeichenbaren Punkt. Grundsätzlich sind auch solche Punktdaten noch keine personenbezogenen Daten. Es stellt sich hier jedoch die Frage, inwieweit ein solches Datum mit Mitteln, die der datenverarbeitenden Stelle zur Verfügung stehen, wieder zu einzelnen Personen zugeordnet werden können. Punktdaten können mit Hilfe moderner Informationssystemen wie Google Earth, Microsoft Virtual Earth oder Satellitendaten von der NASA, die jedermann frei verfügbar sind, auf einzelne Personen rückaufgelöst werden. Die Rückauflösung kann in dem einen oder anderen Fall schwierig oder sogar unmöglich sein. Das ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich die Daten wieder einer natürlichen Person zugeordnet werden können. Die Verarbeitung von Geodaten unterliegt den Datenschutzregelungen. In § 4 BDSG werden als vorrangige Zulässigkeitsnormen spezialgesetzliche Regelungen genannt. Auf der Grundlage von spezialgesetzlichen Regelungen werden Geoinformationen zumeist von Behörden verarbeitet. Zur Zulässigkeit dieser Datenverarbeitung wurde von der GIW – Kommission ein sogenanntes Ampelgutachten erstellt, in dem zu den einzelnen Verarbeitungen der untersuchten Bundesländer die jeweilige Ermächtigungsnorm aufgeführt wurde. Für die Datenverarbeitung in der freien Wirtschaft wird zumeist die Erlaubnis aus den §§ 28 und 29 BDSG anzuführen sein. Hiernach ist die Datenverarbeitung zum Zweck der Vertragserfüllung mit dem Betroffenen sowie zu eigenen berechtigten Interessen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zulässig. Dies ist z. B. der Fall wenn eine Versicherung zur Berechnung der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit eines Objektes dessen geografische Position inklusive Höhe und Lage ermittelt. Des Weiteren ist eine Verarbeitung der Daten auf Grund eines berechtigten Interesses des Datenverarbeiters zulässig. Berechtigtes Interesse ist jedes von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Natur. Es muss hier zwischen den Daten, die öffentlich zugänglich, also in Datenbanken frei ohne weitere Einschränkungen abgerufen werden können, und denen, die nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung stehen, unterschieden werden. Die Verarbeitung von Geodaten durch Datenbroker unterliegt den Regelungen des § 29 BDSG wonach das Verarbeiten der Daten zum Zwecke der Übermittlung dann zulässig ist, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Datenverarbeitung hat. Grundsätzlich besteht eine Benachrichtigungspflicht bei Datenerhebung bei einem Dritten. Diese Benachrichtigungspflicht kann allerdings entfallen, wenn die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen entnommen wurden. Zu diesen Quellen zählen jedenfalls nicht die Angaben aus den Liegenschaftskatastern oder den Grundbüchern. Hier besteht die Verpflichtung den Betroffenen zu informieren. Diese so gewonnenen Daten dürfen von den Datenbrokern unter Beachtung der Grundsätze der geschäftsmäßigen Datenverarbeitung auch an Dritte weitergegeben, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung glaubhaft darlegen können.

(1403 mal gelesen)
Jetzt bookmarken:ask.comlive.comMister WongLinkaARENA
"Die Vereinheitlichung von Daten-
schutzprozessen im Konzern ist eine große Herausforderung.
2B Secure als weitestgehend
integriertes und Intranet-fähiges Tool hat uns sehr
geholfen, unsere Anforderungen
umzusetzen. Dabei hat uns
besonders gefallen, wie uns der
Hersteller bei der Umsetzung und
bei vielen Einzelfragen unter-
stützt hat, und wir freuen uns
auf eine weiterhin gute
Zusammenarbeit mit 2B ADVICE.
"
Dr. Barbara Kirchberg-Lennartz
Konzern-Datenschutzbeauftragte
Deutsche Lufthansa AG

Mehr Informationen:







CAPTCHA Bild zum Spamschutz
Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.

Impressum | Datenschutz