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10.12.08

D: BGH zu Opt-out-Einwilligungen für Werbemaßnahmen

Rubrik: Nachrichten
K. Schiefer- 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

D: BGH zu Opt-out-Einwilligungen für Werbemaßnahmen

Die Frage, wie datenschutzrechtlich wirksame Einwilligungen für Werbemaßnahmen zu gestalten sind, ist für Unternehmen von höchster Brisanz, ist doch oftmals das Ziel solcher Maßnahmen, möglichst präzise Kundeninformationen zu erlangen. Am 16.07.2008 äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil zum sog. Payback-Verfahren zu dieser Frage (BGH, Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06).

Nach diesem Urteil ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden:

Geht es um die werbliche Ansprache vermittels klassischer Briefpost, genügt nach Auffassung des BGH auch eine opt-out-Einwilligung den Anforderungen des § 4a BDSG. Es sei nicht erforderlich, dass der Kunde aktiv seine Einwilligung erkläre, indem er bspw. eine gesonderte Erklärung unterschreibt oder ein Kästchen ankreuzt. Vielmehr genüge nach § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG auch eine Einwilligung, die zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben werde, wenn sie besonders hervorgehoben sei und der Betroffene dadurch auf seine Abwahlmöglichkeit hingewiesen werde. Diese Grundsätze gelten auch für die Marktforschung per SMS oder eMail.

Etwas anderes soll nach Ansicht des BGH dagegen dann gelten, wenn es um Werbemaßnahmen per SMS oder eMail geht. In diesen Fällen sei auch die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu berücksichtigen. Diese verlange, dass die Einwilligung bewusst mittels einer gesonderten Erklärung erteilt werde (opt-in). Bei vorformulierten Erklärungen sei dies nicht der Fall, da der Kunde weder ein bestimmtes Kästchen anzukreuzen habe noch sonst eine ähnlich eindeutige Erklärung seiner Zustimmung abzugeben braucht. Insbesondere die Unterschrift bspw. unter dem Vertragsangebot könne nicht als Zustimmung verstanden werden. Auch die freiwillige Angabe von eMail-Adresse oder Telefonnummer sei keine Einwilligung. Die Folge einer fehlenden Einwilligung ist die Unzulässigkeit der werblichen Ansprache per Telefon oder eMail.

Unternehmen, die mit ihren Kunden zu Werbezwecken Kontakt aufnehmen möchten, sollten daher genau differenzieren, wie sie die Einwilligung des Kunden einholen und auf welche Weise sie den Kunden ansprechen wollen. Grundsätzlich ist daher zu raten, in allen Fällen eine ausdrückliche opt-in-Einwilligung des Kunden einzuholen. Dadurch stehen alle Möglichkeiten der werblichen Ansprache offen, zugleich hat das Unternehmen Rechtssicherheit.

Dateien:
viii_zr_348-06.pdf157 K
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