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20.02.09

EU: EuGH urteilt über Vorratsdatenspeicherung

Rubrik: Urteile, Nachrichten
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Die hoch umstrittene Vorratsdatenspeicherung hat mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10.02.2009 eine wichtige Hürde genommen. Der EuGH erklärte die Vorratsdatenspeicherung für rechtmäßig.

Dabei hat der EuGH jedoch nicht in vollem Umfang über die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung entschieden, sondern allein die Rechtsgrundlage, auf der die EU-Richtlinie basiert, beurteilt. Diese Richtlinie ist wiederum Basis für die nationale Regelung im deutschen Telekommunikationsgesetz.

 

Die am 21. Februar 2006 erlassene Richtlinie wurde auf den EU-Vertrag selbst gestützt und von EU-Parlament und Rat verabschiedet. Dagegen wandten sich Irland und die Slowakei mit der nun entschiedenen Klage vor dem EuGH. Sie rügten, die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung enthalte Regelungen zur Kriminalitätsbekämpfung und hätte daher vom zuständigen EU-Ministerrat beschlossen werden müssen.

 

Dieser Ansicht hat der EuGH nun eine Absage erteilt. Die Richtlinie sei zu Recht auf Basis des EU-Vertrages beschlossen worden, da sie in überwiegendem Maße das Funktionieren des Binnenmarktes betreffe. Schon vor Erlass der Richtlinie hätten einzelne Mitgliedsstaaten Regelungen über eine Vorratsdatenspeicherung durch Telekommunikationsanbieter getroffen. Durch große Unterschiede in diesen verschiedenen nationalen Regelungen hätten für einzelne Anbieter gravierende Nachteile entstehen können, die sich auf den Binnenmarkt hätten auswirken können. Dies galt es durch eine einheitliche europäische Regelung zu vermeiden.

 

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der EuGH den Zweck der Vorratsdatenspeicherung, der bekanntlich im Bereich der Strafverfolgung liegt, bei der Beurteilung der Rechtsgrundlage völlig außer Acht lässt.

 

Eine weitere Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung ist beim BVerfG anhängig. Dieses Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt und wird jetzt sicherlich fortgeführt. Das BVerfG wird nun zu entscheiden haben, ob die Regelungen im TKG mit dem GG vereinbar ist. Hier besteht jedoch das Problem, das nach Abweisung der Klage durch den EuGH das BVerfG durch die eigene „Solange-Rechtsprechung“ an einer Prüfung der Rechtmäßigkeit gehindert sein könnte. Diese Rechtsprechung beschränkt die Entscheidungskompetenz des BVerfG, solange in der EU ein angemessener Grundrechtsschutz durch EU-eigene Gerichte sichergestellt ist. Ob dieser Schutz nach dem Urteil des EuGH noch vorliegt, wird das BVerfG zu prüfen haben und sich eventuell von der bisherigen Rechtsprechung verabschieden müssen, um die Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit der deutschen Verfassung prüfen zu können.

 

Damit ist der Weg nun frei für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung. Erst dieses Urteil wird für Unternehmen direkte Auswirkungen haben.

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