D: Zulässigkeit der Datenübermittlung an die SCHUFA
Rubrik: Nachrichten, UrteileO. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Das Interesse der Vertragspartner der SCHUFA, von der Zahlungsunwilligkeit bzw. – unfähigkeit eines Kunden im Falle einer Geschäftsbeziehung mit ihm Kenntnis zu nehmen, überwiegt das Interesse des Kunden an der Geheimhaltung der Negativdaten.
Das OLG Frankfurt am Main urteilte am 18.06.2007 in der streitigen Frage, ob die Datenübermittlung einer Bank an die SCHUFA über das schlechte Zahlverhalten eines Kunden zulässig sei.
Bei der Übermittlung von zutreffenden Daten, um die es sich in dem konkreten Fall handelte, hängt die Zulässigkeit der Übermittlung von Negativdaten immer von einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach § 28 BDSG ab. Hierbei wird zwischen „harten“ und „weichen“ Negativmerkmalen unterschieden.
Die Kreditwürdigkeit eines Kunden ist ein „weiches“ Negativmerkmal bei dessen Verarbeitung immer eine Einzelfallbewertung bezüglich der Zulässigkeit einer Übermittlung zu treffen ist. Die Datenübermittlung ist nach Ansicht des Gerichts im Regelfall zulässig, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruht. Das Bestreiten einer Forderung führt nicht schon automatisch zu einer Unzulässigkeit der Datenübermittlung.
Die Zulässigkeit der Übermittlung ist anhand des $ 28 Abs. 1 Ziffer 2 BDSG zu beurteilen. Die Übermittlung ist zulässig, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dieser Verarbeitung überwiegt.
Das OLG führt aus, dass das Interesse der Vertragspartner der SCHUFA, von der Zahlungsunwilligkeit bzw. –unfähigkeit im Falle einer Geschäftsbeziehung Kenntnis zu nehmen, das Interesse des Kunden an der Geheimhaltung dieser Negativdaten überwiegt. Der Geschäftsverkehr habe ein weit verbreitetes und berechtigtes Interesse an Informationen über zahlungsunfähige bzw. –unwillige Kunden.
Unternehmen sollten bei der Übermittlung der Zahlungswilligkeit eines Kunden an Warndienste vorher intensiv und für jeden Einzelfall prüfen, ob die Übermittlung zulässig ist und nicht eventuell wegen Geringfügigkeit unterbleiben muss.
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