Meldungen

Wir informieren Sie zu neuen Urteilen, Nachrichten zum Datenschutz sowie Produktänderungen.

Newsletter

Registrieren Sie sich für unser Datenschutzforum und oder unseren Datenschutznewsletter.

Links

Eine Linkliste mit weiteren Informationen zum Thema Datenschutz steht Ihnen hier zur Verfügung.
12.03.09

D: Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärungen

Rubrik: Urteile, Nachrichten
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und sonstiger sensibler Information innerhalb eines Unternehmens werden häufig Verschwiegenheitserklärungen von den Mitarbeitern verlangt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.03.2009 klargestellt, in welchen Fällen der Betriebsrat bei Verschwiegenheitserklärungen ein Mitbestimmungsrecht hat.

In vielen Unternehmen wird bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters oder wenn Mitarbeiter sensible Aufgaben übernehmen die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung vom Arbeitgeber gefordert. Bei diesen Erklärungen handelt es sich üblicherweise um standardisierte Erklärungen, die den Mitarbeiter über Art und Umfang der Verschwiegenheitspflicht informieren sowie ihm mit Unterschrift diese Pflicht auferlegen.

 

Die Frage, mit der sich das BAG in seinem Beschluss vom 10.03 2009 (Az. 1 ABR 87/07) zu befassen hatte, betraf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in allen Fällen, in denen der Arbeitgeber von seinem Mitarbeitern den Abschluss formularmäßiger und standardisierter Verschwiegenheitsvereinbarungen fordert.

 

Das BAG stellte fest, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nur dann besteht, wenn sich die Verschwiegenheitspflicht auf das sog. Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers bezieht. Das Ordnungsverhalten betrifft das Zusammenleben und - wirken der Arbeitnehmer im Betrieb. Soweit der Arbeitgeber nicht bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise diese geschehen soll, liegt ein Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer vor, dessen Regelung mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist.

 

Bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht dagegen auf das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer oder bestehen bereits gesetzliche Schweigepflichten, liegt kein mitbestimmungsrelevantes Verhalten vor, so dass der Betriebsrat nicht zu beteiligen ist. Dies war auch im vom BAG entschiedenen Sachverhalt der Fall. Dort hatte der Betriebsrat einen sogenannten Globalantrag gestellt, am Abschluss aller Verschwiegenheitsverpflichtungen beteiligt zu werden. Da dieser Globalantrag auch Sachverhalte umfasst, die nicht dem Ordnungsverhalten zuzurechnen sind, hat das BAG den Antrag abgewiesen.

 

Unternehmen sollten daher vor einer möglichen Beteiligung des Betriebsrates sorgfältig prüfen, auf welche Bereiche sich eine Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht und ob nicht ohnehin gesetzliche Verschwiegenheitspflichten existieren. Letzteres wird für eine ganze Reihe von Berufen der Fall sein. Schließlich gibt es mit § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch eine Regelung, die sich ausdrücklich mit dem Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen befasst und daher eine Verschwiegenheitspflicht für alle „bei einem Unternehmen beschäftigte[n] Person[en]“ statuiert. Die tatsächlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrates dürften für Verschwiegenheitserklärungen eher gering sein.

Jetzt bookmarken:ask.comlive.comMister WongLinkaARENA
"Wir legen Wert auf geballte Fachkompetenz und schlanke Prozesse. Daher haben wir unseren externen Datenschutzbeauftragten bei 2B Advice bestellt. Dem Team von 2B Advice merkt man die fachliche aber auch technologische Expertise und die Erfahrung im professionellen Projektmanagement einfach an."
Jakob M. Hess CEO
Pfaff AQS

Mehr Informationen:






CAPTCHA Bild zum Spamschutz Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.

Impressum | Datenschutz