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26.03.09

D: Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig

Rubrik: Nachrichten, Urteile
O. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Das VG Wiesbaden sieht in der Verpflichtung zur Speicherung der Vorratsdaten einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz und stellt in der Entscheidung zudem fest, dass eine dynamische IP Adressen ein personenbezogenes Datum ist.

In dem Rechtsstreit (6K1045/08.Wi), der als wesentliche Punkt eine Veröffentlichung von Empfänger von landwirtschaftlichen Fördermitteln aus europäischen Forderungsfonds ausschließlich im Internet durch eine Behörde als unzulässig ansieht, befasst sich das Gericht auch mit der Frage, ob Kommunikationsdaten, hier die IP Adresse durch einen Webserver gespeichert werden dürfen.

 

Für die Speicherung der IP Adresse durch einen Webserver sieht das Gericht weder aus dem § 15 TMG noch aus dem § 113a TKG eine Erlaubnis.

Das Gericht stellt im Einzelnen fest, dass es in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei, die Bürger unter eine Art Generalverdacht zu stellen. Der Einzelne habe, so das Gericht, keine Veranlassung für einen derartigen Eingriff gegeben. Seine Verkehrsdaten würden trotzdem gewissermaßen auf Vorrat ohne konkreten Verdacht gespeichert. Es gebe keine Veranlassung für den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Das Gericht ist der Auffassung, dass der auch nach Art. 8 ERMK zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Richtlinie 2006/24/EG nicht gewahrt sei und damit der 113a TKG, der die Vorratsdatenspeicherung regelt, unzulässig ist.

 

Das VG Wiesbaden führt zudem in der Entscheidung aus, dass es - wie auch das AG Berlin (5C 314/06) und die Art. 29 Gruppe (WP 104, 150) - der Auffassung ist, dass auch dynamische IP Adressen personenbezogene Daten sind.

 

Mit dieser Festlegung schließt sich ein weiteres Gericht der Auffassung an, dass IP Adressen als personenbezogene Daten einzuordnen sind. Das Gericht ist zudem der Auffassung, dass eine Speicherung der IP Adressen durch einen Webserver nicht erforderlich und somit unzulässig ist.

Unternehmen sollten in Anbetracht dieser Entwicklung von der Speicherung von IP Adressen durch Webserver absehen.

 

In Hinblick auf die Notwendigkeit zur Speicherung der Verbindungsdaten (Vorratsdatenspeicherung) ist die Regelung des § 113a TKG zwar aus Sicht des VG Hessen unverhältnismäßig, bis zu einer Entscheidung des BVerfG - unter den Beschränkungen des Beschlusses des BVerfG vom 11.03.2008 – bindend und somit von Unternehmen zu beachten.

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Jan Wildau Datenschutzbeauftragter
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