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2.04.09

D: Die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen

Rubrik: Nachrichten
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Aufzeichnungen von Gesprächen zur nachträglichen Dokumentation, zur Schulung der Mitarbeiter oder auch zur möglichen Aufdeckung von Straftaten sind engen rechtlichen Grenzen unterworfen. Werden diese nicht eingehalten, liegt ein strafbares Handeln vor.

Der Anwendungskreis von Gesprächsaufzeichnungen ist breit gefächert. Er reicht von Call-Centern, die diese nutzen, um ihre Mitarbeiter zu schulen und Geschäftsabschlüsse zu dokumentieren, bis zum Privatmann, der versucht, durch eine Aufzeichnung ein Beweismittel für einen Prozess zu gewinnen.

 

Wann eine solche Aufzeichnung nun strafbar ist, bestimmt sich nach § 201 StGB. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist „unbefugt“. Notwendig ist also eine gesetzliche Erlaubnis oder eine Einwilligung der von der Aufzeichnung betroffenen Personen. Daneben kommen auch die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe in Betracht, die auf die hier diskutierten Aufzeichnungen jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen anwendbar sein dürften.

 

Die Einwilligung muss nicht unbedingt ausdrücklich erteilt werden, sie setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Betroffene von der Aufzeichnung weiß. Damit ist also für die hier angesprochene Aufzeichnungspraxis vor allem die heimliche Aufzeichnung unzulässig, denn diese setzt gerade die Nichtkenntnis der Aufzeichnung voraus. Die Einwilligung muss vor Beginn der Aufzeichnung eingeholt werden. Insbesondere ist auch zu beachten, dass die Einwilligung zum Mithören eines Gesprächs durch Dritte nicht eine Einwilligung zur Aufzeichnung beinhaltet.

 

Einen Sonderfall stellt die „halbe“ Aufzeichnung dar, in welcher nur die Stimme des Call-Center-Mitarbeiters aufgezeichnet wird. Da auch in diesem Fall durch die Wiederholung der vom Betroffenen genannten Informationen durch den Telefonisten personenbezogene Daten in der Aufzeichnung enthalten sein können, besteht auch hier zumindest eine Pflicht zur Einholung einer Einwilligung.

 

Da viele Unternehmen inzwischen Call-Center betreiben oder beauftragen, im eigenen Namen tätig zu werden, sollten diese daher sehr sorgfältig überprüfen, ob und, wenn ja, wie in diesen mit Gesprächen umgegangen wird. Grundsätzlich sollte den Anrufern bevor das Gespräch beginnt sowohl eine Information über die Aufzeichnung als auch die Möglichkeit gegeben werden, das Gespräch ohne diese zu führen (sog. Opt-In). Die beliebte Praxis, den Kunden zum Widerspruch gegen die Aufzeichnung im Rahmen einer automatischen Ansage aufzufordern (sog. Opt-Out), ist dagegen nicht ausreichend, da dies nicht einer Einwilligung entspricht. Ein solches Opt-Out, das also die Aufzeichnung grundsätzlich vorsieht und nur durch eine Ablehnung des Betroffenen selbige verhindert, entspricht gerade in dem sensiblen Bereich des Schutzes des gesprochenen Wortes nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen. Aufträge an externe Call-Center sollten diesbezüglich genaue und verbindliche Regelungen enthalten.

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"Die umfassende Datenschutzbeurteilung und die Legal Audits von 2B Advice und seinen anerkannten Experten halfen Microsoft, die namhaften Zertifizierungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) sowie das EuroPriSe für mehrere unserer Produkte zu erhalten. Besonders beeindruckt waren wir von der internationalen Erfahrung von 2B Advice und wir freuen uns, mit Ihnen im Hinblick auf zukünftige Zertifizierungen weiterhin zusammenzuarbeiten, die unseren Kunden noch mehr Sicherheit im Datenschutz bieten."
Peter Cullen General Manager, Trustworthy Computing Group, and Chief Privacy Strategist
Microsoft Corporation, USA

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