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28.04.09

D: Die Nutzung von heimlich aufgezeichneten Gesprächen

Rubrik: Nachrichten
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Wer ohne Einwilligung des Betroffenen Gespräche heimlich aufzeichnet, macht sich strafbar – dies wurde bereits in einer vorhergehenden Meldung erläutert. Für Unternehmen ebenfalls von Interesse ist jedoch auch, wie sie aufgezeichnete Gespräche nutzen können.

Wer Gespräche oder Telefonate aufzeichnet, befolgt damit in der Regel einen bestimmten Zweck. So werden in Call-Centern Gesprächsaufzeichnungen beispielsweise zur Qualitätskontrolle aber auch zu Dokumentationszwecken gegenüber einem möglichen Auftraggeber genutzt.

 

Entsprechende Mitschnitte werden dann in letzterem Fall entweder beim Call-Center selber abgespielt, um daraus einen Gesprächsmitschnitt zu erstellen, oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt – sei es, dass die Gespräche im Call-Center vorgespielt werden oder der Auftraggeber den Mitschnitt direkt erhält.

 

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verwendung von unbefugt erstellten Mitschnitten, d.h. Mitschnitten ohne Einwilligung der Betroffenen, einen eigenen Straftatbestand darstellt, der neben der Herstellung der Aufnahme anwendbar ist. So bestimmt § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass auch die Verwendung oder das einem Dritten Zugänglichmachen einer unbefugt hergestellten Aufnahme ebenfalls strafbar ist.

 

Der Begriff des Gebrauchens ist dabei sehr weit zu fassen, es umfasst auch das Vorspielen der Aufnahme vor sich selbst oder einem Dritten, um daraus beispielsweise Gesprächsmitschnitte zu erstellen. Zugänglichmachen bedeutet das Ermöglichen des Zugriffs auf den Mitschnitt oder die Aufnahme durch einen beliebigen Dritten. Dieser Fall betrifft vor allem das Überlassen des Tonträgers oder der Datei an ihn. Hier kann sich auch der Dritte selbst wieder strafbar machen, indem er vorsätzlich diese unbefugte Aufzeichnung anhört.

 

Auch in diesem Fall kann Unternehmen nur geraten werden, sehr sorgfältig zu prüfen, ob und, wenn ja, wie in ihren eigenen oder beauftragten Call-Centern mit Gesprächen umgegangen wird. Das Anfordern von Gesprächsprotokollen oder Aufzeichnungen kann zur Strafbarkeit führen, wenn dabei ohne Einwilligung der Betroffenen angefertigte Aufzeichnungen verwendet werden. Sowohl die technischen Anlagen in Call-Centern als auch die Abläufe sollten daher regelmäßig kontrolliert werden, um die Anfertigung oder Nutzung entsprechender Aufzeichnungen zu verhindern. Aufträge an externe Call-Center sollten auch diesbezüglich genaue und verbindliche Regelungen enthalten.

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"Die umfassende Datenschutzbeurteilung und die Legal Audits von 2B Advice und seinen anerkannten Experten halfen Microsoft, die namhaften Zertifizierungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) sowie das EuroPriSe für mehrere unserer Produkte zu erhalten. Besonders beeindruckt waren wir von der internationalen Erfahrung von 2B Advice und wir freuen uns, mit Ihnen im Hinblick auf zukünftige Zertifizierungen weiterhin zusammenzuarbeiten, die unseren Kunden noch mehr Sicherheit im Datenschutz bieten."
Peter Cullen General Manager, Trustworthy Computing Group, and Chief Privacy Strategist
Microsoft Corporation, USA

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