D: BAG Urteil zur Videoüberwachung
Rubrik: NachrichtenO. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Eine Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis ist nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachts in räumlich und zeitlich begrenzten Umfang zulässig.
Das BAG geht in seinem Beschluss vom 26.09.2009 davon aus, dass eine Videokamera in das Recht am eigenen Bild und in das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG der Arbeitnehmer eingreift. Grundsätzlich sind Eingriffe auch in diese Grundrechte möglich, sie müssen aber verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Die im konkreten Fall vorliegende Videoüberwachung war aus Sicht des Gerichtes grundsätzlich geeignet, die Ergreifung und Überführung von Tätern und die Verhinderung weiterer Diebstähle zu fördern. Sie kann die Feststellung der Täter erleichtern und dazu beitragen, sie von weiteren Übergriffen abzuhalten. Mit Hilfe von Videoüberwachungsanlagen wurden in anderen Standorten des Arbeitgebers Täter von Diebstählen überführt. Alternativen, wie die Taschen- und Personenkontrollen waren hierzu ebenso wenig in gleicher Weise geeignet wie ein reines Videomonitoring.
Die Videoüberwachung war nicht angemessen. Nach Ansicht des BAG müssen Videoüberwachungsanlagen räumlich und zeitlich beschränkt auf das Vorliegen eines konkreten Verdachts bezogen sein. Wie auch das Bundesverfassungsgericht (NJW 2008 S. 1505 ff.) ausführt, bewirkt das "Gefühl des Überwachtwerdens" einen Einschüchterungseffekt, der zu einer Beeinträchtigung bei der Ausübung von Grundrechten führt. Daher ist die Videoüberwachung nur bei Vorliegen eines auf eine konkrete Person bezogenen Verdachts einer strafbaren Handlung für einen räumlich und zeitlich begrenzten Bereich zulässig. Der Arbeitgeber muss Feststellungen getroffen haben, die den konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung gegenüber bestimmten Personen begründet. Die Inbetriebnahme von Überwachungsanlagen ist nicht anlasslos möglich, sondern ist an objektiv überprüfbare Voraussetzungen geknüpft.
Unternehmen kann im Zusammenhang mit der Einführung von Videoüberwachungsanlagen nur empfohlen werden, diese erst bei konkretem Verdacht gegen einzelne Mitarbeiter zu installieren. Die Verdachtsgründe sollten dokumentiert werden. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, muss die Überwachungsmaßnahme beendet werden.
