D: BGH zur eMail-Überwachung
Rubrik: Nachrichten, UrteileK. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Mit einem inhaltlich überraschenden Beschluss senkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen für eine eMail-Überwachung deutlich ab – eine Entscheidung, die weitreichende Folgen für Provider von eMail- und ähnlichen Kommunikationsdienstleistern hat.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens waren auf Anordnung des Ermittlungsrichters sämtliche in einem eMail-Postfach bei einem Provider gespeicherten eMails – ob gelesen oder ungelesen – beschlagnahmt und erfasst worden. Der Angeklagte rügte mit der Revision, dass die Voraussetzungen für eine solche Beschlagnahme nach § 100a StPO nicht vorgelegen hätten.
Diese Ansicht lehnt der BGH in seinem Beschluss vom 31.03.2009 (Az. 1 StR 76/09) ab. Für eine eMail-Überwachung bedürfe es nicht der strengen Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO (so aber das LG Hamburg in seinem Beschluss vom 8.1.2008, Aktenzeichen 619 Qs 1/08). Vielmehr seien die Vorschriften über die Beschlagnahme von Briefen und Telegrammen (§ 99 StPO) anwendbar. Bei im Postfach beim eMail-Provider in dessen Datenbank abgespeicherten eMails sei unabhängig von der Speicherdauer kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben.
Die Beschlagnahme sei unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich (zumindest vorübergehend) bei einem Post- oder Telekommunikationsdienstleister befinden. Als Beispiel benennt der BGH ein per Telekommunikationsweg übermitteltes Telegramm. Beim Provider eingegangene, gespeicherte oder zwischengespeicherte eMails könnten daher ohne spezifische gesetzliche Regelung unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden. Der einer eMail zukommende grundrechtssichernde Schutz werde durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung gewahrt. Diese Anordnung dürfe auch mit Ordnungs- und Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Da der vorliegende Beschluss sich ausschließlich auf bei Providern gespeicherte eMails bezieht, hat er für diese Unternehmen tiefgreifende Konsequenzen. Je geringer die Anforderungen an eine Beschlagnahme von eMails sind, desto häufiger wird in Zukunft mit entsprechenden Begehrlichkeiten von Seiten der Strafverfolger zu rechnen sein. Inhaltlich verblüfft die Argumentation des BGH: Während der Speicherung beim Provider wird die eMail von einer Telekommunikationsnachricht plötzlich zu einem Brief, ohne dass sich an ihrem Wesen etwas geändert. Da eMails aber viel häufiger gespeichert vorliegen als tatsächlich übermittelt werden, wird § 100a StPO faktisch beiseite geschoben. Zugleich werden die hohen Anforderungen dieser Norm künstlich unterlaufen.
