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11.05.09

D: Bundesverfassungsgericht zu Hausdurchsuchungen bei Forenbetreibern

Rubrik: Nachrichten, Urteile
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Im Rahmen der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet ist es immer wieder zu Wohnungs- bzw. Hausdurchsuchungen durch die Strafverfolgungsbehörden gekommen. Davon sind vielfach die Betreiber von Foren betroffen, da in den Foren von Mitgliedern Links auf möglicherweise urheberrechtswidriges Material veröffentlicht werden. Zu einem solchen Fall hat sich nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geäußert.

Im Internetforum des betroffenen Betreibers hatten Nutzer Links gepostet, die dem ersten Anschein nach auf urheberrechtswidriges Material verwiesen. Die Beiträge behaupteten, dass sich dahinter Spielfilme oder Programme verbergen würden. Die Links führten zu Servern außerhalb des Forums. Das Amtsgericht Augsburg ordnete im Dezember 2007 die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und der Fahrzeuge des Betroffenen an; bei der Durchsuchung wurden zwei Rechner sichergestellt. Die Beschwerde des Betroffenen wurde vom Landgericht Augsburg mit der Begründung abgewiesen, auch wenn es sich um Fremdlinks gehandelt habe, könnten diese mit Kenntnis des Betroffenen in das Forum eingestellt worden sein. Diese Frage sowie, ob es sich tatsächlich um urheberrechtlich geschützte Werke gehandelt hätte, habe durch den Durchsuchungsbeschluss aufgeklärt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren im Juni 2008 ein.

 

Die gegen die Durchsuchung gerichtete Verfassungsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich. Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 08.April 2009 (Az. 2 BvR 945/08) feststellt, stellt diese Durchsuchung einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) dar.

 

Das Gewicht des Eingriffs, den eine solche Durchsuchung darstellt, erfordert als Voraussetzung Verdachtsgründe, die über bloß vage Anhaltspunkt und Vermutungen hinausgehen. Es müssen sachlich zureichende plausible Gründe vorliegen. Schon dies erschien dem BVerfG zweifelhaft. Es gebe in den Entscheidungen des AG und des LG keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene in irgendeiner strafrechtlich relevanten Weise für die Veröffentlichung der Links verantwortlich war. Vielmehr käme jeder potentielle Nutzer des Forums als mutmaßlicher Täter in Betracht, da die Links direkt in Beiträgen veröffentlicht worden seien. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln des Forenbetreibers. Es war nicht dargelegt, dass er die Links zur Kenntnis genommen oder sogar gebilligt habe. Als Anzeichen für eine solche Kenntnisnahme oder Billigung könne man unter anderem die Häufigkeit von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke oder vorherige Abmahnungen durch Inhaber von Urheberrechten nutzen.

 

Vor der Durchsuchung hätten außerdem andere weniger einschneidende Ermittlungsmethoden zunächst vorgenommen werden müssen (sog. Erforderlichkeit), um den bestenfalls schwachen Tatverdacht zu erhärten. Dass diese Maßnahmen nicht zur sofortigen vollständigen Aufklärung geführt hätten, sei aufgrund der Schwere des Eingriffs einer Durchsuchung hinzunehmen.

 

Für Unternehmen, die Diskussionsforen im Internet betreiben, zeigt dieses Urteil, dass man Maßnahmen der Justizorgane, die sehr schnell mit Durchsuchungsbeschlüssen bei der Hand sind, nicht ohne weiteres hinnehmen muss, es sich vielmehr auch lohnen kann, den Weg zu den Gerichten zur Überprüfung zu beschreiten. Nach der vorliegenden Entscheidung des BVerfG können es sich Amts- und Landgerichte bei der Prüfung von Durchsuchungsbeschlüssen und dagegen gerichteten Beschwerden nicht mehr so leicht machen.

 

Zugleich ist jetzt auch verdeutlich worden, dass nicht jede Veröffentlichung eines Links zu möglicherweise urheberrechtlich geschützten Werken durch Forennutzer direkt zu einer Durchsuchung und eventuell gar einer Beschlagnahme führen darf. Um jedoch den Anschein einer Kenntnisnahme oder gar Billigung solcher Links zu zerstreuen, sollten die Foren regelmäßig auf entsprechende Links kontrolliert und im Ernstfall entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

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