D: Kreditkartendaten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Rubrik: NachrichtenO. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Beschluss vom 17.02.2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass die gesammelte Abfrage von Kreditkartendaten bei Kreditkartenunternehmen alleine noch kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist.
In der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wurden Kreditkartenunternehmen angefragt eine Auswertung auf die Suchkriterien Abbuchungsbetrag, Zeitraum, Empfängerbank und Merchant-ID vorzunehmen, die typisch für den Bezug von kinderpornographischen Materialien ist. Diese Untersuchung wurde von dem Kreditkartenunternehmen nur maschinell geprüft und mangels Übereinstimmung nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass das Vorgehen nicht den Tatbestand einer Rasterfahndung nach § 98a StPO erfüllt, da der Datenabgleich schon bei dem Kreditkartenunternehmen erfolgte. Kern einer Rasterfahndung sei der Abgleich einzelner Datenbestände mehrerer Speicherstellen und deren Verknüpfung zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen. Die besonderen Voraussetzungen der Rasterfahndung tragen der besonderen Eingriffsintensität der Maßnahme für die betroffenen Personen Rechnung. Anders als bei einer Rasterfahndung wurde n die Datenbestände im vorliegenden Fall auf bestimmte bekannte Tätermerkmale untersucht. Es wurde also kein neues Persönlichkeitsprofil gebildet.
Für das Vorliegen eines Eingriffs genügt es nicht, dass Daten bei einem Unternehmen in einem maschinellen Suchlauf einbezogen wurden, da die Daten anonym und spurenlos aus dem Suchlauf ausgeschieden sind und nicht im Zusammenhang mit einer Ermittlungsmaßnahme an Behörde weitergegeben wurden.
Die Abfrage der Daten berührt nur diejenigen Kreditkarteninhaber, die die Tatkriterien erfüllen in ihrem Recht auf Datenschutz. Der Eingriff ist allerdings durch die Ermächtigungsgrundlage des § 161 StPO gerechtfertigt, da sich auf Grund der konkreten Umstände ein Verdacht auf eine Straftat ergibt.
Das Bundesverfassungsgericht kommt zu der Auffassung, dass in der Abwägung mit dem Zweck Täter zu ermitteln, die sich den Besitz kinderpornographischen Schriften verschafft haben, das Gewicht des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geringer zu bewerten ist, als das mit dieser Kreditkartenabfrage verbunden Ziel.
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