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28.05.09

D: BAG zu Beweisverwertungsverboten beim heimlichen Mithören von Telefonaten

Rubrik: Nachrichten, Urteile
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Nach Auffassung des BAG in dem Urteil vom 23.04.2009 kann das bloße heimliche Mithören eines Telefonates zu einem Rechtsverlust führen.

Wie auch schon das heimliche Aufzeichnen von Gesprächen kann auch das heimliche Mithören den unterschiedlichsten Zwecken dienen – die Qualitätssicherung in Call-Centern ist nur ein Anwendungsfall unter vielen. Besonders häufig dürfte der Versuch sein, durch das Hinzuziehen eines Dritten einen Zeugen für die Rechtsdurchsetzung zu schaffen. Einen solchen „zusätzlichen“ Zeugen betraf auch der vom BAG entschiedene Fall. Hier hatte sich die eine Partei zum Beweis für den Inhalt eines Telefonates auf die Aussage einer zufällig im Raum anwesenden Bekannten berufen.

 

In seinem Urteil vom 23.04.2009 (Az. 6 AZR 189/08) entschied das BAG, dass die den Zeugen stellende Person das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt, wenn sie bei einem Telefongespräch einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet ermöglicht, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem sie beispielsweise den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) führt die Persönlichkeitsrechtsverletzung in diesen Fällen dazu, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf.

 

Wenn jedoch die den Zeugen stellende Person nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefonat mit anhören konnte, besteht kein Beweisverwertungsverbot für die Aussage des Zeugen.

 

Aus dieser Entscheidung folgt, dass die zielgerichtete „Beschaffung“ von Zeugen kaum möglich ist.

Der Dokumentation von Gesprächsinhalten zu Beweiszwecken durch die Hinzuziehung einer dritten Person sind damit enge Grenzen gezogen. Es sollte daher grundsätzlich ein kurzer Hinweis erteilt werden, wenn ein Dritter das Gespräch mithört – die Fortführung des Gesprächs trotz Hinweis kann dann als Einwilligung in das Mithören angesehen werden.

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Jakob M. Hess CEO
Pfaff AQS

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