D: Kein zivilrechtlicher Anspruch auf Vorratsdaten
Rubrik: Nachrichten, UrteileO. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2009 einen privatrechtlichen Herausgabeanspruch von Vorratsdaten aus § 113a TKG eines Urheberrechtsinhabers gegenüber einem Internet Service Provider verneint.
Dem Streit lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Rechteinhaber einen Internetprovider aufgefordert hatte, Auskunft über Namen und Anschrift der Kunden herauszugeben, dem die dynamischen IP-Adressen zugeordnet waren, über die sein aktuellster Film in einer Tauschbörse angeboten wurde.
Das LG Frankfurt hat im einstweiligen Rechtsschutz dem Rechteinhaber den Anspruch auf die begehrten Informationen zugebilligt. Gegen diese Entscheidung hat sich der Provider erfolgreich mit einer sofortigen Beschwerde am OLG Frankfurt gewehrt.
Der Provider behauptet, er habe die Verkehrsdaten nicht, wie es zu erwarten gewesen wäre, zu Abrechnungszwecken, sondern lediglich zum Zweck der Vorratsdatenspeicherung in seinen Datenbanken gespeichert. Die Zweckbestimmung solcher Daten in § 113a TKG ist allerdings auf staatliche Auskunftsersuchen zu hoheitlichen Zwecken begrenzt. Das Gericht macht in diesem Zusammenhang klar, dass eine Herausgabe der Daten an Dritte zum Zweck der Rechtsverfolgung grundsätzlich ausgeschlossen ist (so auch BT-Dr 16/6979 S. 49).
Das Gericht erkennt zudem die strikte Zweckbindung von Datenverarbeitungsverfahren, hier des § 113a TKG, an. Daten die für einen bestimmten Zweck, hier die Vorratsdatenspeicherung aus dem TKG erfasst und verarbeitet werden, dürfen auch nur für diesen einen Zweck verwendet werden. Die Verwendung der Daten für einen anderen Zweck ist nur mit einer gesonderten Erlaubnis zulässig.
Unternehmen ist zu Raten, die festgelegten Verarbeitungszwecke nicht zu überschreiten. Sollten die Daten für andere, neue Zwecke genutzt werden, ist eine gesonderte Prüfung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung vorzunehmen. Wenn Daten nicht mehr benötigt werden, aber z.B. aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. § 147 AO; 113a TKG) nicht gelöscht werden dürfen, müssen sie gesperrt werden. Das heißt sie müssen so gekennzeichnet werden, dass sie bei Datenabfragen nicht mehr ausgewertet werden. Sie dürfen nur für den Aufbewahrungszweck (z.B. Steuerprüfung, Vorratsdatenspeicherung) verwendet werden.
