D: Geeignetheit der Mittel, hier: Veröffentlichung von Agrarsubventionen im Internet
Rubrik: Urteile, NachrichtenK. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Binnen weniger Tage haben sich im Juli 2009 mehrere deutsche Gerichte zur Veröffentlichung der Empfänger von Agrarsubventionen im Internet geäußert. Die Veröffentlichung basiert auf einer EG-Verordnung. Die dabei vertretenen Auffassungen zur Zulässigkeit differieren erheblich.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein entschied am 03.06.2009 in drei Eilverfahren (Az. 2 MB 7/09, 2 MB 8/09, 2 MB 9/09), dass die Veröffentlichung der Namen, des Wohn- oder Betriebssitzes und der Höhe der Zahlung der Empfänger von EU-Agrarsubventionen im Internet veröffentlicht werden dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied am 09.06.2009 in zwei Verfahren so (Az. 1 S 1166/09, 1 S 1167/09).
Die Veröffentlichung diene der Transparenz der der Verwendung von EG-Mitteln im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und der Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Mittel. Der Eingriff berühre weder die engere Privatsphäre noch seien Verletzungen der Betriebs- oder Firmengeheimnisse der Empfänger damit verbunden.
Anderer Ansicht war dagegen das Verwaltungsgericht Mainz in seiner Eilentscheidung vom 02.06.2009 (Az. 1 L 471/09.MZ). Die Veröffentlichung der Daten sei ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gericht äußerte auch Zweifel, ob die Veröffentlichung der Daten überhaupt geeignet sei, die öffentliche Kontrolle der Mittelverwendung zu verbessern, da die hier geforderten Angaben keine Aussagen über Verwendung der Mittel und Einhaltung der Bedingungen erlaubten. Das VG untersagte daher die Veröffentlichung vorerst.
Bezüglich der vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass es sich in allen Fällen um Eilentscheidungen handelt, in denen eine abschließende rechtliche Beurteilung noch nicht stattgefunden hat. Diese bleibt den späteren Hauptverfahren vorbehalten.
Grundsätzlich ist bei jeder Verwendung von Daten, egal ob in einem Unternehmen oder wie hier durch staatliche Stellen, zu prüfen, ob diese geplante Verwendung zum angestrebten Zwecke überhaupt geeignet ist. Geeignet ist eine Maßnahme dann, wenn durch sie der gewünschte Erfolg erreicht werden kann. Die vorliegenden Sachverhalte sind ein schönes Beispiel für Fälle, in denen die Verwendung nicht geeignet ist. Wie auch das VG Mainz ausführt, lässt sich durch die bloße Angabe der Empfänger und der Subventionen nicht nachvollziehen, ob die Gelder tatsächlich den Bedingungen und Vorgaben gemäß verwendet werden. Im Hinblick auf die Prüfung der Geeignetheit weist diese Entscheidung damit über den ursprünglichen Sachverhalt weit hinaus und hat deutlich grundlegendere Bedeutung.
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