D: Änderungsvorschlag des Bundesrates zum BDSG
Rubrik: NachrichtenO. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Gesetzesentwurf zur Änderung des BDSG die bestehenden Datenschutzprobleme bei Unternehmen nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Bundesrat hat mit Stellungnahme vom 13.02.2009, die Bundesregierung aufgefordert, den "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften" vom 01.01.2009 deutlich zu verschäften.
1. Verbraucherschutz:
Ziel des Bundesrates ist es, das Bundesdatenschutzgesetz als Verbraucherschutzgesetz auszugestalten. Die Rechte der Betroffenen und die Transparenz der Datenverarbeitung sollen gestärkt werden.
2. Informationspflichten:
So sollen nach Vorschlag des Bundesrates der Betroffenen immer von der verantwortlichen Stelle über die Datenverarbeitung und etwaige Datenempfänger informiert werden.
3. Fachkunde des DsB:
Des weitern wird eine höhere Fachkunde von den bestellten Datenschutzbeauftragten gefordert. Nachdem mit Gesetzesänderung 2006 die Fachkunde auf das für die Verarbeitung erforderliche Maß relativiert wurde, kehren höhere Maßstäbe der Anforderung an die Kenntnisse des Datenschutzbeauftragten zurück in die politische Diskussion. Als Nachweis für die Fachkunde schlägt der Bundesrat in seiner Stellungnahme geeignete Aus- und Fortbildungsnachweise, sowie Prüfungen vor.
4. Technisch- organisatorische Sicherheit:
Im Hinblick auf die in § 9 BDSG und in der zugehörigen Anlage geregelten Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen schlägt der Bundesrat vor keine konkreten Maßnahmen zu verlangen, sondern vielmehr die IT- Sicherheitsschutzziele Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität sowie die Ziele Revisionsfähigkeit und Transparenz im Gesetzestext aufzunehmen, um den Anpassungen an die sich ständig wandelnden IT Anforderungen gerecht zu werden.
5. Technisch- organisatorische Sicherheit:
Das Felder der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG sieht der Bundesrat als zentrales Datenschutzproblem an. Am Beispiel von Verstößen bei Callcentern weist der Bundesrat auf die zumeist fehlende schriftliche Auftragserteilung hin. Als Schutzmaßnahme wird hier gefordert, dass eine fehlende schriftliche Auftragserteilung zu einem Bußgeldtatbestand führen soll.
6. Listenprivileg:
Anders als der Bundestag, sieht der Bundestag das Listenprivileg nicht als zentrales Datenschutzproblem. Vielmehr will der Bundesrat die privilegierte listenmäßige Datenverarbeitung immer noch erlauben. Gefordert wird vielmehr, dass der Betroffene vor der ersten Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte oder vor der erstmaligen Nutzung der Daten im Auftrage von Dritten zum Zweck der Direktwerbung hierüber zu informieren ist. Ihm soll dann die Gelegenheit gegeben werden, Widerspruch gegen diese Datenverarbeitung einzulegen. Diese Regelung würde auch dem Art. 14 der Europäischen Datenschutzrichtlinie entsprechen. Im Gegenzug spricht sich der Bundesrat gegen die Beipackwerbung aus, bei der eine bestehende Kundenbeziehung genutzt wird, um den Betroffenen auch mit fremden Produkten zu bewerben.
7. Einwilligung:
Einwilligungen bedürfen immer noch der Schriftlichkeit, aber ein Ausnahmefällen können diese auch elektronisch angefordert werden, wenn die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffenen deren Inhalt jederzeit abrufen kann. Diese Regelung erleichtert die Einwilligung im elektronischen Handel, schließt sie aber bei telefonischem Kontakt völlig aus.
8. Kopplungsverbot:
Der Bundesrat spricht sich ausdrücklich für ein umfassendes Kopplungsverbot aus. Die Beschränkung auf Monopolisten sieht der Bundesrat nicht als ausreichend. Einwilligungen in Datenverarbeitungen dürfen hiernach in keinem Fall Bedingung für einen Vertragsabschluss werden.
9. Rechte der Aufsichtsbehörde:
Der Bundesrat merkt zu Recht an, dass Aufsichtsbehörden zurzeit keine Möglichkeit haben rechtswidrige Datenverarbeitungen zu untersagen. Lediglich Datenverarbeitungen, die nicht dem technischen Stand entsprechen, können untersagt werden. Diesen Missstand will der Bundesrat beenden und den Aufsichtsbehörden weitreichende Untersagungsrechte einräumen.
es heute für unsere Datenschutzprojekte ein.
Uns gefällt sehr, dass große Teile unsere Anregungen in die Software mit aufgenommen wurden und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit 2B Advice."

