D: Kein Datenschutzauditgesetz – Listenprivileg bleibt mit Einschränkungen erhalten
Rubrik: NachrichtenM. Belke - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Innenausschuss findet Kompromiss für Änderungen im Datenschutzgesetz – Datenschutzaudit zunächst nur als Pilot
Nach einer Meldung des deutschen Bundestages, hat der der Innenausschuss „grünes Licht für die lange diskutierte Novellierung datenschutzrechtlicher Vorschriften gegeben. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD billigte das Gremium am Mittwochvormittag einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/12011) in einer durch die Koalitionsfraktionen geänderten Fassung. Danach sollen personenbezogene Daten wie Adressen künftig weitergegeben werden dürfen, wenn der Kunde darin einwilligt. Die entsprechende Textpassage etwa in Vertragstexten soll dabei optisch deutlich hervorgehoben sein müssen. Listenmäßig erfasste Daten wie etwa Name, Beruf, Adresse, Geburtsjahr oder Titel sollen auch ohne Einwilligung weitergegeben werden dürfen, sofern die Betroffenen über die Herkunft der Angaben informiert werden. Damit soll ihnen ermöglicht werden, einer solchen Weitergabe und Nutzung ihrer Daten wirksam zu widersprechen. Der Regierungsentwurf hatte ursprünglich vorgesehen, dass die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken oder zur Markt- und Meinungsforschung künftig grundsätzlich nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig sein soll. Weiterhin möglich soll dagegen die Eigenwerbung mit eigenen Kundendaten sein, die im Rahmen einer Vertragsbeziehung erhoben wurden.
Ferner soll die Sicherheit von Daten durch Vorschriften zur Verschlüsselung durch Anonymisierung und Pseudonymisierung erhöht werden. Gestärkt werden soll zudem die Stellung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, für die weitreichende Kündigungsschutzvorschriften vorgesehen sind. Daneben sollen die Aufsichtsbehörden künftig bei Verstößen gegen Datenschutzregelungen nicht nur Bußgeldverfahren einleiten, sondern auch anordnen können, dass der entsprechende Verstoß eingestellt wird. Auch sollen die Bußgelder für Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen deutlich angehoben werden. Dabei ist für solche Fälle auch die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung vorgesehen. Die zunächst geplanten Regelungen zur Einführung eines Datenschutzaudits sind hingegen gestrichen worden. Hier soll nach dem Willen der Koalition zunächst ein dreijähriges Pilotprojekt für eine Branche erfolgen.„
Auch wenn die Einschränkung des Listenprivilegs für betroffenen Unternehmen nicht so gravierend sind, wie nach dem Entwurf der Bundesregierung befürchtet, so müssen sich Unternehmen doch auf zahlreiche auch weitreichende Änderungen einstellen. Die höheren Bußgelder und die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung führen zu erhöhten Risiken für die Unternehmen. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Pseudonymen und Anonymen Daten kann helfen, dass Unternehmen Daten nutzen können, ohne in die Datenschutzrechte von Betroffenen einzugreifen. Unternehmen können Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten einsetzen um die Datenschutzkosten zu senken. Hier kann eine entsprechende Beratung zu direkten Kosteneinsparungen führen.
Auch wenn die Einschränkung des Listenprivilegs für betroffenen Unternehmen nicht so gravierend sind, wie nach dem Entwurf der Bundesregierung (vom 18.02.2009) zunächst befürchtet, so müssen sich Unternehmen doch auf zahlreiche weitreichende Änderungen einstellen. Die höheren Bußgelder und die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung führen zu erhöhten Risiken für die Unternehmen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Der Einsatz von Pseudonymen und Anonymen Daten ist eine anerkannte Good Practice“ des Nutzens von Daten, ohne in die Datenschutzrechte von Betroffenen einzugreifen. Unternehmen sollten daher verstärkt den Einsatz von Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten in’s Auge fassen, um das Risiko von kostspieligen Datenschutz-Verstößen möglichst von vornherein auszuschließen. Hier kann eine entsprechende Beratung zu direkten Kosteneinsparungen führen.
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