D: Änderungen und Ergänzungen des BDSG 2009: Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen
Rubrik: Nachrichten, GesetzM. Belke - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz und die Auswirkung auf Unternehmen – Teil 1
Der Begriff des Beschäftigten wurde nun im BDSG (§3 Absatz 11 BDSG Neu) erstmals definiert. Es wird dadurch klargestellt, dass auch Personen in arbeitnehmerähnlichen Stellungen, wie Rehabilitanten, in den Schutzzweck einbezogen sind. Bedeutung erhält dies für die ebenfalls neu eingefügte Regelung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 32 BDSG Neu).
Die Regelungen zum Arbeitnehmerschutz ziehen im Ergebnis jedoch keine Änderungen nach sich, da dem betroffenen Beschäftigungsverhältnis auch bisher schon ein Vertrag in Form eines Dienst- oder Arbeitsvertrages zugrunde lag und die Verarbeitung entsprechender Daten vom Erlaubnistatbestand des § 28 Abs. 1. S.1. Nr. 1 BDSG Alt umfasst war. § 28 Abs. 1. S.1. Nr. 1 ist auf Beschäftigungsverhältnisse nun aber nicht mehr anwendbar. Die Zwecke die vom Arbeitgeber gemäß § 28 bisher konkretisiert werden mussten, sind nun im neuen § 32 BDSG Neu bereits festgelegt. Hier entfällt für den Arbeitgeber ein entsprechender Dokumentationsaufwand.
§ 32 BDSG Neu, der nicht für öffentliche Stellen gilt, stellt darüber hinaus klar, was auch bisher schon galt, aber nicht ausdrücklich ausformuliert wurde. Bei der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten, wie z.B. Diebstahl oder Korruption sind enge Maßstäbe an die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit zu stellen. Dabei sind die Schwere der Straftat und die Intensität des Verdachts zu berücksichtigen. Klargestellt wird durch § 32 Abs. 3 BDSG Neu, dass das Beteiligungsrecht der Interessenvertretung immer gewahrt werden muss.
§ 32 enthält also allgemeine Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten, die an den von der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung festgelegten Grundsätze nicht ändern, aber den Schutz des Beschäftigungsverhältnisses von den allgemeinen Vertragsverhältnissen abheben. Ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ist mit dieser Änderung im BDSG weder obsolet geworden noch für die Zukunft präjudiziert.
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2B Secure als weitestgehend
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geholfen, unsere Anforderungen
umzusetzen. Dabei hat uns
besonders gefallen, wie uns der
Hersteller bei der Umsetzung und
bei vielen Einzelfragen unter-
stützt hat, und wir freuen uns
auf eine weiterhin gute
Zusammenarbeit mit 2B ADVICE."
Konzern-Datenschutzbeauftragte
