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17.07.09

D: BVerfG zur Beschlagnahme von eMails auf Provider-Servern

Rubrik: Nachrichten, Urteile
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Am 16.06.2009 hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde bezüglich der bisher noch immer hoch umstrittenen Beschlagnahme von auf Provider-Servern liegenden eMails zurückgewiesen. Die Beschlagnahme ist danach nicht nur bei Ermittlungen im Rahmen schwerer Straftaten zulässig.

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Betruges und Untreue gegen Dritte war auf Anordnung eines Amtsgerichtes die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht worden. Dabei sollten ausdrücklich auch eMails gesucht werden. Die eMails des Beschwerdeführers waren jedoch auch nach dem Lesen alle auf den Servern des Betreibers verblieben. Daraufhin ordnete das Amtsgericht deren Beschlagnahme an. Die eMails wurden beim Provider kopiert und den Ermittlungsbehörden übergeben.

 

Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 16.06.2009 (Az. 2 BvR 902/06) ausführt, verletzen dies Anordnungen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht Art. 10 Abs. 1 GG (Fernmeldegeheimnis).

 

Zunächst stellt das BVerfG fest, dass der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG (Fernmeldegeheimnis) auch für auf den Servern eines Providers „ruhende“ (gelesene aber dort verbleibende) eMails gilt. Der Zugriff auf derartige eMails nach §§ 94ff StPO sei jedoch nicht nur auf die Ermittlungen im Rahmen schwerwiegender Straftaten beschränkt. Zu beachten sei, dass nicht mehr Daten als für die Ermittlung notwendig erhoben werden. Dies ist schon in der für die Beschlagnahme erforderlichen Anordnung des Gerichts festzulegen. Außerdem dürfe ein Zugriff bei tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die Daten zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählen, nicht stattfinden. Entsprechende Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie erhoben worden sein sollten. Der Postfachinhaber ist vor der Beschlagnahme zu informieren.

 

Die vorliegende Entscheidung ist nicht nur für Privatpersonen von weitreichender Bedeutung, sondern betrifft auch viele Unternehmen, die keinen eigenen eMail-Server einsetzen, sondern auf Hosting-Server oder sog. Freemail-Dienste setzen. Solange die Daten auf deren Servern gespeichert liegen, unterfallen sie zwar dem Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG, sind jedoch nicht gegen eine Beschlagnahme geschützt sondern können ebenfalls von den Ermittlungsbehörden eingesehen werden. Im Ergebnis wird durch dieses Urteil festgestellt, dass es keinen Unterschied macht, ob die eMails auf eigenen Rechnern liegen oder Servern des Providers – die Beschlagnahme ist in beiden Fällen möglich.

 

Für Provider bedeutet dies, dass sie auf gerichtliche Anordnung verpflichtet sind, die eMails an die Strafverfolgungsbehörden herauszugeben. Die entsprechenden gerichtlichen Anordnungen sollten jedoch sorgfältig geprüft werden, um nicht eventuell gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig zu werden.

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"2B Advice weiß genau, worauf es beim Datenschutz ankommt! Durch die qualifizierte und praxisorientierte Beratung der Datenschutz-Experten konnten wir gemeinsam hotelspezifische Lösungen finden, die ganzheitlichen Datenschutz sicher stellen und gleichzeitig alle unsere Unternehmensziele stützen."
Jan Wildau Datenschutzbeauftragter
Travelcharme Hotels & Resorts

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