D: Änderungen und Ergänzungen des BDSG 2009: Vertrag und vertragsähnliche Vertrauensverhältnisse
Rubrik: Nachrichten, GesetzM. Belke - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz und die Auswirkung auf Unternehmen - Teil 3
Bisher konnte die Erlaubnis zur Nutzung personenbezogener Daten darauf gestützt werden, dass sie der Zweckbestimmung eines Vertrags oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient.
Gemäß § 28 Abs. 1. Satz 1 Nr. 1 BDSG Neu muss die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Rechtsgeschäfts oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich sein. „Überschießende Daten“, die dem Vertragszweck lediglich dienlich, aber nicht zwingend erforderlich sind, sind nicht mehr vom Erlaubnisvorbehalt des § 28 BDSG gedeckt und dürfen nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Unternehmen sollten nach Rechtskraft der Klarstellung kontrollieren, ob diese Regelung Auswirkungen auf ihren Datenbestand hat und bei der Einführung neuer Verfahren auf die Erforderlichkeit der dabei anfallenden Daten achten.
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