D: Änderungen und Ergänzungen des BDSG 2009: Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Rubrik: Nachrichten, GesetzM. Belke - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz und die Auswirkung auf Unternehmen – Teil 5
Der § 3a BDSG Neu drängt auf Einhaltung der Zielvorgaben zur Datensparsamkeit. Personenbezogene Daten sind nunmehr zu anonmyisieren oder pseudonymisieren soweit das für den Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zum Schutzzwecke unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Grundsatz ist nun, dass von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden muss. Die schon heute geltenden Verarbeitungsgrundsätze werden damit erheblich verschärft, um die Risiken bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu reduzieren. Danach müssen die Möglichkeiten, die moderne Hashverfahren und Verschlüsselungstechnologien bieten vollumfänglich angewendet werden und zum Einsatz kommen. Viele Unternehmen wird überraschen, dass der mit der Anwendung dieser Verfahren verbundene scheinbare Mehraufwand zu wesentlichen Vereinfachungen in der Handhabung des Datenschutzes und der IT-Sicherheit und damit auch zu Kosteneinsparungen führt.
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