D: Änderungen und Ergänzungen des BDSG 2009: Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - Anordnung, Untersagung
Rubrik: Nachrichten, GesetzM. Belke - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz und die Auswirkung auf Unternehmen - Teil 7
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 38 BDSG bleiben von den Änderungen weitestgehend unberührt. Durch die Änderung in § 38 Abs. 5 BDSG Neu wird die Befugnis der Aufsichtsbehörde , Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen § 9 anzuordnen etwas erweitert. Die Aufsichtsbehörde kann jetzt auch Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen anordnen, ohne dass diese auf die Durchsetzung von Regelungen über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien abstellen. Die Beschränkung auf Anforderungen im Rahmen der Anforderungen aus § 9 BDSG fällt damit weg und ist nunmehr auf technische oder organisatorische Mängel verallgemeinert worden. Da die Aufsichtsbehörden im Düsseldorfer Kreis vermehrt Kontrollen und Konsequenzen angekündigt haben, ist mit einer Ausnutzung dieses Maßnahmenrahmens zu rechnen.
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