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5.08.09

D: Neues zur Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis?

Rubrik: Nachrichten, § 6b BDSG Videoüberwachung
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Das zum 1. September in Kraft tretende neue Bundesdatenschutzgesetz hat Auswirkungen auf eine ganze Reihe arbeitsrechtlicher Probleme. Eines davon ist die Videoüberwachung.

 

Die grundsätzliche Regelung zur Videoüberwachung in § 6b BDSG wird durch die Reform nicht verändert. Sie ist allerdings auch nur auf öffentlich zugängliche Räume anwendbar. Arbeitsbereiche fallen häufig nicht darunter, es sei denn, es handelt sich beispielsweise um Verkaufs- oder Anlieferflächen.

Für Datenverarbeitungen im Arbeitsverhältnis wird es in Zukunft eine Regelung in § 32 BDSG neu geben. Der dortige Absatz 1 legt fest, dass personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn dies […]nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Absatz 2 bestimmt, dass zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Absatz 2 übernimmt dabei die im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.08.2008 (Az. 1 ABR 16/07) angesprochenen Anforderungen für eine Videoüberwachung zur Aufklärung von Straftaten. Gemäß der Gesetzesbegründung soll für alle Fälle der Verhinderung von Straftaten oder sonstigen Rechtsverstößen, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen, Absatz 1 gelten. Einziges Zulässigkeitskriterium ist dann die Frage, ob diese Maßnahme „erforderlich“ ist. Erforderlich ist eine Maßnahme immer dann, wenn es kein milderes Mittel gibt, dass den mit der Maßnahme verfolgten Zweck ebenso wirksam umsetzen kann.

Vergleicht man die Anforderungen, ist ein deutliches Ungleichgewicht feststellbar: die Vorgaben für eine Videoüberwachung nicht-verdächtiger Mitarbeiter sind wesentlich weniger streng als die Regeln für die Überwachung verdächtiger Mitarbeiter. Eine solche Überwachung hatte das BAG (aaO) noch als nicht angemessen beurteilt. Ob dies tatsächlich mit den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter vereinbar ist, werden auch in Zukunft wohl erst die Gerichte abschließend beurteilen können.

Die Folge dieser Neuregelung ist daher nicht die erwünschte Rechtsklarheit sondern vielmehr eine weitere Rechtsunsicherheit, zu welchen Zwecken und in welcher Ausgestaltung eine Videoüberwachung in Zukunft zulässig sein wird. Unternehmen sollten daher zunächst Videoüberwachungsanlagen auch in Zukunft sparsam und vor allem zur Aufklärung von Straftaten einsetzen. Die für diese Fälle getroffenen Regelungen sind eindeutig und auch von der Rechtsprechung bestätigt.

 

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Jan Wildau Datenschutzbeauftragter
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