D: Änderungen und Ergänzungen des BDSG 2009: Einwilligung und elektronische Einwilligung für die Verwendung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke
Rubrik: Nachrichten, GesetzM. Belke - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz und die Auswirkung auf Unternehmen - Teil 8
Umfangreiche Änderungen und Konkretisierungen hat es hinsichtlich der Einwilligung und auch der elektronischen Einwilligung für die Verwendung personenbezogener Daten für Werbezwecke gegeben. Es gilt weiter, dass eine Einwilligung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen), ist sie drucktechnisch hervorzuheben (z.B. durch Schriftgröße, den Schrifttypus, eine Formatierung oder einen Rahmen).
Damit werden zwei Ziele verfolgt, die auch Maßstab für die ausnahmsweise andere Art der Einholung von Einwilligungen sind: Zum einen wird durch die Schriftform sichergestellt, dass Inhalt und Umfang der Einwilligung dokumentiert sind. Zum anderen soll dem Betroffenen die Bedeutung der Einwilligung vor Augen geführt werden. Schon bisher war es so, dass eine mutmaßliche oder konkludente Einwilligung nicht ausreicht, jedoch Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von der geforderten Schriftform ermöglichen (z.B. telefonische oder elektronische Einwilligung).
Durch den neuen §28 Abs. 3a BDSG Neu ist es zukünftig erforderlich, dass die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich bestätigt, damit der Betroffene kontrollieren kann, ob seine z.B. telefonisch abgegebene Einwilligung auch richtig dokumentiert wurde. Darüber hinaus wurde festgelegt, wie eine elektronische Einwilligung abgegeben werden kann und welche Anforderungen an die Abgabe und die spätere elektronische Vorhaltung der Einwilligung zu stellen sind. Die verantwortliche Stelle hat bei einer elektronischen erklärten Einwilligung sicherzustellen, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Weiter besteht die Anforderung, dass der Betroffene durch Ankreuzen, durch eine gesonderte Unterschrift oder ein anderes, ausschließlich auf die Einwilligung in die Weitergabe seiner Daten für Werbezwecke bezogenes Tun zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass er die Einwilligung bewusst erteilt. Insbesondere Letzeres war auch bisher schon eine von der Rechtsprechung definierte Anforderungen.
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