D: Änderungen und Ergänzungen des BDSG 2009: Eingeschränktes Kopplungsverbot
Rubrik: Nachrichten, GesetzM. Belke - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz und die Auswirkung auf Unternehmen - Teil 9
Sollen personenbezogene Daten nicht für die Werbung für eigene Zwecke verwendet werden, darf eine Einwilligung für eine darüber hinausgehende Verwendung nicht an ein vom Kunden gewünschtes Vertragsverhältnis gekoppelt werden. Dieses Kopplungsverbot von Vertragsschluss und Einwilligung ist jedoch auf die Fälle beschränkt in denen es dem Betroffenen nicht möglich ist auf andere Art und Weise Zugang zu gleichwertigen Leistungen zu erhalten. Solange der Betroffene die Leistung mit einem anderen Anbieter vereinbaren kann, ohne eine Einwilligung zu einer überzogenen Verwendung seiner Daten abzugeben, gilt dieses Kopplungsverbot nicht.
Sprechen sich Unternehmen aber ab oder haben Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung, führt dieses Kopplungsverbot zu einer Unwirksamkeit einer gegebenenfalls erteilten Einwilligung.
(1296 mal gelesen)
