Links

Eine Linkliste mit weiteren Informationen zum Thema Datenschutz steht Ihnen hier zur Verfügung.

Meldungen

Wir informieren Sie zu neuen Urteilen, Nachrichten zum Datenschutz sowie Produktänderungen.

Newsletter

Registrieren Sie sich für unser Datenschutzforum und oder unseren Datenschutznewsletter.
12.08.09

D: Änderungen und Ergänzungen des BDSG 2009: Pflichten bei unzulässiger Kenntniserlangung personenbezogener Daten

Rubrik: Nachrichten, Gesetz
M. Belke - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz und die Auswirkung auf Unternehmen - Teil10

 

Erfährt eine verantwortliche Stelle z.B. auf Hinwirken des Datenschutzbeauftragten oder Hinweis von Aufsichtsbehörden oder Strafverfolgungsbehörden, dass sie unrechtmäßig Kenntnis von sensiblen personenbezogenen Daten hat, so muss sie zukünftig unverzüglich, heißt ohne schuldhafte Verzögerung, reagieren und zum einen die Aufsichtsbehörde benachrichtigen und zum anderen den Betroffenen informieren. In der Priorität gehen der Maßnahme der Benachrichtigung zeitlich nur Maßnahmen zur Sicherung der Daten vor.

Sensible Daten sind hier nicht nur die in § 3 Abs. 9 aufgeführten Informationen sondern darüber hinaus Daten die einem Berufsgeheimnis unterliegen, Daten die sich auf strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten oder deren Verdacht beziehen sowie Daten zu Banken und Kreditkartenkonten.

 

Die Informationspflicht umfasst auch Angaben zur Art der Kenntniserlangung und zu möglichen Folgen der Kenntniserlangung für den Betroffenen enthalten. Eine Benachrichtigung kann zu einem sehr hohen Aufwand führen, wenn z.B. die Adressdaten für die Benachrichtigung nicht vorliegen. Das Nicht-Vorliegen der Adressdaten entbindet die verantwortliche Stelle nicht von der Benachrichtigungspflicht, Vielmehr muss sie dann öffentlich durch in mindestens zwei bundesweit vertriebenen Tageszeitungen mit einer mindestens halbseitigen Anzeige informieren. Alternativ kann eine in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme gewählt werden. So kann es sein, dass ein die Veröffentlichungspflicht auslösendes Ereignis nur regional eine Bedeutung hat. Dann würde eine Anzeige in Zeitungen der Region ausreichen, um der Informationspflicht nachzukommen.

 

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro oder bei einem dadurch entstandenen höheren Gewinn mit Abschöpfung desselben geahndet werden.

 

(914 mal gelesen)
Jetzt bookmarken:ask.comlive.comMister WongLinkaARENA
"2B Advice weiß genau, worauf es beim Datenschutz ankommt! Durch die qualifizierte und praxisorientierte Beratung der Datenschutz-Experten konnten wir gemeinsam hotelspezifische Lösungen finden, die ganzheitlichen Datenschutz sicher stellen und gleichzeitig alle unsere Unternehmensziele stützen."
Jan Wildau Datenschutzbeauftragter
Travelcharme Hotels & Resorts

Mehr Informationen:






CAPTCHA Bild zum Spamschutz Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.

Impressum | Datenschutz