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13.08.09

D: Änderungen und Ergänzungen des BDSG 2009: Gewinnabschöpfung, höhere Bußgelder und neue Bußgeldtatbestände

Rubrik: Nachrichten, Gesetz
M. Belke - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz und die Auswirkung auf Unternehmen - Teil 11

 

Die möglichen Obergrenzen für Bußgelder wurden angepasst. So betragen die Bußgelder für die in Absatz 1 des § 43 BDSG Neu aufgeführten Ordnungswidrigkeitstatbestände nunmehr 50.000 statt 25.000 Euro und die in Abs. 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro geahndet. Diese Obergrenzen können aber nach einer neuen Regelung noch überschritten werden, wenn der wirtschaftliche Vorteil einen Anreiz für weitere Verstöße bietet, also das höchstmöglich zu verhängende Bußgeld übersteigt. Damit soll der Gewinn abgeschöpft werden, den ein Unternehmen trotz Zahlung eines Bußgeldes ansonsten trotz rechtswidrigen Verhaltens behalten könnte.

 

Drei neue Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld oder Einziehung des Gewinns aus dem Verstoße geahndet werden, wurden neu eingeführt:

 

• Datenverarbeitung im Auftrag: Wird ein Auftrag nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder sich nicht vor oder regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, ist das Gegenstand eines neuen Bußgeldtatbestandes in § 43Abs. 1 Nr. 2b BDSG Neu und kann mit einer Geldstrafe von nunmehr bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

• Stichproben bei Automatisierten Abruf: Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung von Stichproben (§ 10 Abs. 4 Satz 3) beim automatisierten Abruf personenbezogener Daten.

 

• Hürden beim Widerspruch: Nach Nr. 3 a des § 43 BDSG Neu handelt ordnungswidrig, wer strengere formale Anforderungen an den Widerspruch einer Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten für die Werbung stellt, als für die die Begründung des Schuldverhältnisses in dessen Rahmen die Daten erhoben wurden.

 

Folgende zwei neue Bußgeldtatbestände können mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro oder Einziehung des Gewinns aus dem Verstoß geahndet werden:

 

• Nutzung trotz Widerspruch: Wer die Daten trotz Widerspruch des Betroffenen für Werbezwecke nutzt, erfüllt den Bußgeldtatbestand des §43 Abs.2 Nr. 5a.

 

• Ebenfalls sehr stark bußgeldbewehrt ist ein Verstoß gegen die neue Mitteilungspflicht nach unzulässiger Kenntniserlangung personenbezogener Daten.

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