D: Eine Opt-In-Einwilligung muss auch nach allgemeinem Recht präzise formuliert sein und darf den Betroffenen nicht einseitig benachteiligen.
Rubrik: Nachrichten, UrteileK. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 29.04.2009 (Az. 6 U 218/08) ausführt, kann auch eine Opt-In-Einwilligung unzulässig sein. Vorformulierte Einwilligungsklauseln, die Teil eines Vertragswerkes sind, müssen laut Gericht als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) angesehen werden. Im vorliegenden Fall betraf dies eine Einwilligung im Rahmen eines Gewinnspiels.
Auch die Ausgestaltung der Klausel als Opt-In-Einwilligung (d.h. bewusstes Markieren des Feldes durch den Betroffenen) änderte an dieser Einordnung als AGB nichts. Der Betroffene habe keinen Spielraum hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Klausel und könne nicht zwischen als gleichwertig präsentierten Alternativen („Ja“/“Nein“) wählen. Dem Kunden dürfe auch nicht eine der Alternativen suggestiv nahegelegt werden. Aufgrund dieser Einordnung als AGB ist die Klausel anhand der §§ 305ff BGB zu prüfen.
Eine unangemessene Benachteiligung des Betroffenen gemäß § 307 BGB kann sich auch aus der inhaltlichen Reichweite der Einwilligungserklärung ergeben. Insbesondere müsse die Einwilligung transparent sein. Die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen falle auch nicht dadurch weg, dass er auf die Teilnahme an dem Gewinnspiel verzichten oder die Einwilligung jederzeit widerrufen könne. Der Widerruf verlagere die Initiative zur Widerherstellung der ungestörten Privatsphäre unzulässigerweise auf den Betroffenen. Schließlich müsse auch eindeutig erklärt werden, in beispielsweise welche Werbearten für welche Produkte der Betroffene einwillige.
Aus diesem Urteil ergeben sich zusätzliche Anforderungen an Einwilligungserklärungen, die Unternehmen beachten sollten. Die Einwilligungserklärung muss nach AGB-Recht „ja/nein“-Alternativen enthalten und für den Betroffenen eindeutig erkennbar machen, welche späteren Verarbeitungen für welche Zwecke erfolgen werden. Explizit hat das Gericht Formulierungen wie „interessante Angebote“ für nicht eindeutig erklärt. Präzisierungen sind hier also notwendig und sollten umgesetzt werden, um eine Unwirksamkeit der Einwilligung zu vermeiden.
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