D: Prüfungsumfang der Aufsichtsbehörde bei Einwilligungen
Rubrik: Nachrichten, UrteileK. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Kontaktiert man eine Aufsichtsbehörde für Datenschutz und lässt von dieser eine Einwilligungserklärung prüfen, bedeutet dies nicht immer vollständige Rechtssicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Erklärung.
Dies musste im Jahr 2008 ein Unternehmen der werbenden Industrie erfahren. Dort hatte man eine Klausel eines Gewinnspiels, die als Einwilligung in den telefonischen Kontakt des Unternehmens mit den Teilnehmern fungieren sollte, der Hamburgischen Datenschutzbeauftragten zur Prüfung vorgelegt. Diese hatte die Klausel nach einigen Veränderungen für zulässig erachtet. Dem ist das Landgericht Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gefolgt.
Mit Urteil vom 14.02.2008 (Az. 315 O 869/07) wurde die einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen bestätigt und die Einwilligung in die Telefonanrufe für unwirksam erklärt. Dabei stützte sich das Gericht jedoch nicht auf das Datenschutzrecht, vielmehr ist die Klausel aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig.
Auch eine nach § 4a BDSG zulässige Einwilligung kann danach wettbewerbswidrig wegen eines Verstoßes gegen das UWG sein. Die datenschutzrechtliche Norm sei keine dem § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorrangige Vorschrift. Vielmehr hätten beide Vorschriften einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. § 4a BDSG stelle inhaltliche Anforderungen an eine Einwilligung in die Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung, während § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Verbraucher vor unzumutbaren Belästigungen schütze.
Bezogen auf den Prüfungsumfang der Aufsichtsbehörden bedeutet dies für Unternehmen, dass auch eine von der Aufsichtsbehörde als zulässig erachtete Einwilligungsklausel nicht in allen Belangen rechtskonform sein muss. Die Aufsichtsbehörde prüft nur aus der datenschutzrechtlichen Sicht, ob die Klausel zulässig ist, zu rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsgebiete an die Klausel wird sie sich aber nicht zwingend äußern. So sinnvoll es ist, eine Einwilligung mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen, sollte dennoch ein vollständige Prüfung der Klausel durch spezialisierte Rechtsanwälte erfolgen, um spätere Niederlagen vor Gericht zu vermeiden.
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