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5.10.09

D: Prüfungsumfang der Aufsichtsbehörde bei Einwilligungen

Rubrik: Nachrichten, Urteile
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Kontaktiert man eine Aufsichtsbehörde für Datenschutz und lässt von dieser eine Einwilligungserklärung prüfen, bedeutet dies nicht immer vollständige Rechtssicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Erklärung.

 

Dies musste im Jahr 2008 ein Unternehmen der werbenden Industrie erfahren. Dort hatte man eine Klausel eines Gewinnspiels, die als Einwilligung in den telefonischen Kontakt des Unternehmens mit den Teilnehmern fungieren sollte, der Hamburgischen Datenschutzbeauftragten zur Prüfung vorgelegt. Diese hatte die Klausel nach einigen Veränderungen für zulässig erachtet. Dem ist das Landgericht Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gefolgt.

 

Mit Urteil vom 14.02.2008 (Az. 315 O 869/07) wurde die einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen bestätigt und die Einwilligung in die Telefonanrufe für unwirksam erklärt. Dabei stützte sich das Gericht jedoch nicht auf das Datenschutzrecht, vielmehr ist die Klausel aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig.

 

Auch eine nach § 4a BDSG zulässige Einwilligung kann danach wettbewerbswidrig wegen eines Verstoßes gegen das UWG sein. Die datenschutzrechtliche Norm sei keine dem § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorrangige Vorschrift. Vielmehr hätten beide Vorschriften einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. § 4a BDSG stelle inhaltliche Anforderungen an eine Einwilligung in die Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung, während § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Verbraucher vor unzumutbaren Belästigungen schütze.

 

Bezogen auf den Prüfungsumfang der Aufsichtsbehörden bedeutet dies für Unternehmen, dass auch eine von der Aufsichtsbehörde als zulässig erachtete Einwilligungsklausel nicht in allen Belangen rechtskonform sein muss. Die Aufsichtsbehörde prüft nur aus der datenschutzrechtlichen Sicht, ob die Klausel zulässig ist, zu rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsgebiete an die Klausel wird sie sich aber nicht zwingend äußern. So sinnvoll es ist, eine Einwilligung mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen, sollte dennoch ein vollständige Prüfung der Klausel durch spezialisierte Rechtsanwälte erfolgen, um spätere Niederlagen vor Gericht zu vermeiden.

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"Die umfassende Datenschutzbeurteilung und die Legal Audits von 2B Advice und seinen anerkannten Experten halfen Microsoft, die namhaften Zertifizierungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) sowie das EuroPriSe für mehrere unserer Produkte zu erhalten. Besonders beeindruckt waren wir von der internationalen Erfahrung von 2B Advice und wir freuen uns, mit Ihnen im Hinblick auf zukünftige Zertifizierungen weiterhin zusammenzuarbeiten, die unseren Kunden noch mehr Sicherheit im Datenschutz bieten."
Peter Cullen General Manager, Trustworthy Computing Group, and Chief Privacy Strategist
Microsoft Corporation, USA

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