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23.10.09

D: Massenscreening kostet die Deutsche Bahn AG 1,1 Millionen

Rubrik: Nachrichten
O. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Wie die Süddeutsche Zeitung am 19.10.2009 berichtet, hat der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1,1 Millionen Euro gegen die Deutsche Bahn AG erlassen.

Im Rahmen der Korruptionsbekämpfung hat die Konzernrevision der Bahn über mehrere Jahre 173.000 ihrer 240.000 Beschäftigten und deren Angehörige einer Überprüfung unterzogen. Ziel dieser Überprüfung war es, festzustellen, ob Mitarbeiter Verbindungen zu Lieferanten unterhalten, Scheinfirmen mit lukrativen Aufträgen versehen oder andere schädigende Vorteile für sich erzielten.

 

Der Berliner Datenschutzbeauftragte warf der Bahn schon im Frühjahr 2009 vor erhebliche Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz begangen zu haben. Er ging in diesem Vorwurf davon aus, dass keines der durchgeführten Screenings den rechtlichen Anforderungen entsprochen habe. Die Bahn hält den Vorwürfen des Datenschutzbeauftragten, wie sie in einer Stellungnahme auf ihrer Webseite vom 22. April 2009 ausführt, für unbegründet. Sie geht vielmehr von sowohl inhaltlichen als auch rechtlichen Fehlern aus.

 

Gegen den erlassenen Bußgeldbescheid kann die Bahn innerhalb von 14 Tagen Wiederspruch einlegen.

 

Wie bereits die Telekom AG hat auch die Deutsche Bahn AG als Konsequenz der Vorfälle jetzt einen eigenen Vorstand „Compliance, Datenschutz und Recht“, der sich um die Datenschutzbelange im Unternehmen kümmert. Besetzt wurde der Vorstandssitz am 16.10.2009 mit dem Juristen Gerd Becht.

 

Für Unternehmen ist mit der Gesetzesänderung zum Arbeitnehmerdatenschutz die Problematik Korruptionsbekämpfung nicht einfacher geworden. Der neue § 32 BDSG erlaubt grundsätzlich eine Überprüfung von Mitarbeitern nur bei dokumentierten tatsächlichen Anhaltspunkten die darauf hindeuten, dass der Beschäftigte eine Straftat bereits begangen hat. Unternehmen müssen aber im Rahmen der Korruptionsbekämpfung Straftaten vor Begehung verhindern. In diesem Missstand werden die Unternehmen in der aktuellen juristischen Diskussion insofern alleine gelassen als dass keine Einheitlichkeit in der Gesetzesauslegung des neuen § 32 BDSG besteht. Rechtssicherheit können hier nur Urteile bringen, die es abzuwarten gilt.

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