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12.01.10

D: OLG Köln zu Werbung zur Rückgewinnung ehemaliger Kunden

Rubrik: Nachrichten, Urteile
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Unternehmen haben oftmals ein großes Interesse daran, ehemalige Kunden, die zur Konkurrenz gewechselt sind, zurückzugewinnen. Mit einem solchen Fall hatte sich im August 2009 das OLG Köln zu befassen.

Ein Stromversorger hatte ehemalige Kunden, die zu einem Wettbewerber gewechselt waren, angeschrieben. Dabei erwähnten die Schreiben ausdrücklich auch den Namen des neuen Anbieters und versuchten, die Kunden von einem Wechsel zurück zum ehemaligen Anbieter zu überzeugen. Die Wettbewerber wehrten sich gerichtlich gegen dieses Vorgehen und bekamen überwiegend Recht.

 

Das OLG Köln (Urteil vom 14.08.2009, Az. 6 U 70/09) entschied, dass dieses Vorgehen des Stromversorgers wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 4, 29 BDSG sei. Die Datenverarbeitung verstoße gegen § 4 BDSG, da sie durch keine Erlaubnisnorm gedeckt sei. Als solche komme vorliegend ausschließlich § 28 BDSG in Betracht. Die Nutzung der Information, dass ein Kunde nun Vertragspartner eines Wettbewerbers ist, sei nicht erforderlich, um die werbliche Ansprache, um die es hier gehe, durchzuführen. Diese Information diene nur dazu, die Werbung möglichst wirksam zu gestalten. Dies sei jedoch kein im Sinne des Gesetzes berechtigtes Interesse. Notwendig seien nur die Namen und Anschriften, sowie, wenn man ein Interesse gerade an der Rückgewinnung von Kunden anerkenne, das Datum „ehemaliger Kunde“.

 

Das Gericht weist außerdem darauf hin, der Stromversorger Verbraucher nicht über das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG unterrichtet habe. Eine frühere Unterrichtung, bspw. bei der Erhebung der Daten, reiche nicht aus, da diese schon lange zurückliegen könne, so dass der Betroffene sich nicht an die damals erteilte Information erinnere und die Erhebung der Daten ursprünglich ganz anderen Zwecken gedient haben könne.

 

Auch hier ist der Grundsatz der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit wieder einmal von Bedeutung gewesen. Unternehmen ist daher anzuraten, bei der werblichen Ansprache von Kunden einerseits sorgfältig zu prüfen, welche Daten zwingend erforderlich sind. Eine bloße Steigerung der Wirksamkeit der Werbung genügt als Grund nicht. Außerdem ist anzuraten, immer auf das datenschutzrechtliche Widerspruchsrecht hinzuweisen.

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