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13.01.10

D: Einsichtsrecht der Finanzbehörde besteht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten

Rubrik: Nachrichten, Urteile
O. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Der BFH hat entschieden, dass sich das Einsichtsrecht der prüfenden Finanzbehörde lediglich auf diejenigen Daten bezieht, die aufgrund einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert wurden. Weitere dem Sachverhalt dienliche Informationen, die freiwillig in der EDV gespeichert wurden, müssen nicht herausgegeben werden.

 

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit forderte die Finanzbehörde bei einer Außenprüfung die geprüfte Freiberuflersozietät auf, zusätzlich zu der in Papierform vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung die zugrundeliegende elektronische Datenverarbeitung in geeigneter Form zur Prüfung herauszugeben. Die Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten weigerte sich, diese elektronischen Unterlagen herauszugeben.

 

In dem folgenden Rechtsstreit, dem sich auch das Bundesministerium der Finanzen anschloss, entschied am 24.06.2009 nun der Bundesfinanzhof (BFH), dass rechtlich die Verpflichtung zur Datenvorlage aus elektronischen Datenbeständen gemäß § 147 Abs. 6 AO ungleich stärker in Grundrechte einschneide und damit nicht mit der Verpflichtung zur Vorlage von Papierdokumenten vergleichbar sei. Hierzu verweist der BFH auf das Volkszählungsurteil, dass ebenfalls die besondere Eingriffsintensität des Zugriffs auf elektronisch gespeicherte Daten herausstellt. Das Gericht würdigt hierbei auch den Umstand, dass nach § 147 Abs. 1 AO grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnung von Bedeutung sind, herauszugeben sind. Das Gericht führt aber weiter aus, dass z.B. private, nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge und Unterlagen sowie Daten, die „freiwillig“, also über die gesetzliche Pflicht hinaus gespeichert wurden, dieser Forderung nicht unterliegen.

 

Für Unternehmen bedeutet dies, dass Aufzeichnungen, die für das internen Finanzwesens erstellt wurden, nicht zwingend der Herausgabepflicht an die Finanzbehörde unterliegen. Lediglich Dokumente, die der Aufbewahrungspflicht aus § 147 Abs. 1 AO unterliegen, müssen auf Anfrage herausgegeben werden.

 

Dies bedeutet aber auch, dass § 147 AO keine Ermächtigungsgrundlage für die beliebige Heraushabe personenbezogener Daten sein kann, sondern nur personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit steuerrelevanten Unterlagen verarbeitet werden, herausgegeben werden dürfen.

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Jakob M. Hess CEO
Pfaff AQS

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