D: BVerfG zur Videoüberwachung
Das Bundesverfassungsgericht führt ihn seinem Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 – aus, dass eine permanente Videoüberwachung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkt.
In dem vom Gericht überprüften Sachverhalt hat das Land Mecklenburg-Vorpommern in einer Verwaltungsvorschrift die Ordnungsbehörde angewiesen, Verkehrswege wie Autobahnen dauerhaft mittels Videoanlagen zu überwachen. Die Überwachungen wurden dann auf Abstands- und Geschwindigkeitsverstöße hin ausgewertet.
Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert worden sind. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt auch dann vor, wenn Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben werden. In dem vorliegenden Fall hat das Verfassungsgericht ausgeführt, dass der Eingriff in das Grundrecht ausschließlich aufgrund einer Erlaubnisnorm erfolgen darf. Vorliegend reichte dem Gericht eine Verwaltungsvorschrift nicht aus.
Überträgt man diese Entscheidung auf ein Unternehmen, so stellt sich natürlich auch hier die Frage nach der Erlaubnis für eine Videoüberwachung. Eine dieser Erlaubnisnormen ist § 6b BDSG, der die Verwendung von Videoanlagen in öffentlich zugänglichen Bereichen regelt. Öffentlich zugänglich sind hier lediglich diejenigen Bereiche, die tatsächliche dem Zugang durch jeden bestimmt sind, wie Parkplätze, Verkaufsräume oder Laderampen. In diesen Bereichen ist, so das Gesetz die Videoüberwachung nur zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig. Auch hier stellt sich somit die Regelung nicht als Freibrief für die Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche dar.
Vergleicht man die Überwachung im öffentlichen Verkehrsraum mit der Überwachung von z.B. Verkaufsräumen, kann natürlich auch der Wertungsmaßstab kein anderer sein. Auch privatwirtschaftliche Unternehmen haben das Persönlichkeitsrecht ihrer Mitarbeiter und Kunden als verfassungsmäßig geschütztes Rechtsgut zu achten.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck des Unternehmens liegen. Seltene Bagatelldiebstähle berechtigen somit nicht zur Überwachung des gesamten Verkaufsraums. Vielmehr sollte hier über eine alternative Sicherheitsmaßnahme nachgedacht werden, bevor eine Videokamera installiert wird.
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"Jan Wildau
Datenschutzbeauftragter

