D: Verkehrsüberwachung und Personenidentifizierung
Rubrik: NachrichtenO. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Das OLG Bamberg hat in seinem Beschluss 2 Ss OWi 1215/09 vom 16.11.2009 festgestellt, dass die kurzzeitige Erfassung von Fahrzeugen mittels fahreridentifizierender Aufzeichnung bei konkretem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit zulässig ist.
Dem Beschluss lag zugrunde, dass die bayrische Polizei zur Messung von Abstandsverstößen ein Videosystem eingesetzt hat, das mit drei Kameras operierte. Eine Kamera, die sogenannte Telekamera zeichnete den Verkehr in einer Entfernung von 300 Metern auf. Eine weitere Kamera, die Messkamera zeichnet den Messbereich von 50 Metern, der auf der Fahrbahn mit Linien markiert worden ist, auf und eine dritte Kamera wurde im Fall eines Abstandsverstoßes vom Messbeamten aktiviert. Lediglich die dritte „Identifizierungs-„ Kamera war aufgrund ihrer Ausstattung geeignet, Fahrer und Kennzeichen zu identifizieren.
Anders als in 2 BvR 941/08 wurde von der bayrischen Polizei lediglich von Fahrzeugen Daueraufnahmen gemacht. Das OLG erkennt auch das Persönlichkeitsrecht der Fahrer als gefährdetes Schutzgut an, sieht aber, dass sowohl Tele- als auch Messkamera keine personenbezogenen Daten erfassen. Die Aufnahme mittels der Identifizierungskamera hingegen greift in das Persönlichkeitsrecht der Fahrer ein. Rechtsgrundlagen für diesen Eingriff sind, so das Gericht §§ 100 h I 1 Ne. 1 StPO iVm. § 46 OWiG, die zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten Bildaufnahmen erlauben, soweit die Identifizierung auf andere Weise weniger erfolgsversprechend oder erschwert wäre.
Nach zutreffender Auffassung des Gerichts, ist die Kamerakombination Tele- und Messkamera geeignet einen Anfangsverdacht zu begründen, der eine Aufzeichnung mit Identifizierungskamera ermöglicht. Alternative Möglichkeiten zur Strafverfolgung des Abstandsverstoßes wie z.B. das Anhalten auf der Autobahn wurden vom Gericht geprüft und als ungeeignet eingestuft, womit die Erforderlichkeit der Videoaufzeichnung mittels Identifizierungskamera gegeben ist.
Wie dieses Beispiel aus dem behördlichen Bereich deutlich zeigt, ist für eine identifizierende Videoaufzeichnung ein konkreter Verdacht sowie der Ausschluss von Alternativen notwendig. Gleiches muss im privaten Bereich für eine Videoaufzeichnung gelten. Ein Unternehmen darf seine Mitarbeiter mittels Videokamera nur dann überwachen, wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat vorliegt und andere Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung stehen.
(444 mal gelesen)


