Newsletter

Registrieren Sie sich für unser Datenschutzforum und oder unseren Datenschutznewsletter.

Meldungen

Wir informieren Sie zu neuen Urteilen, Nachrichten zum Datenschutz sowie Produktänderungen.

Links

Eine Linkliste mit weiteren Informationen zum Thema Datenschutz steht Ihnen hier zur Verfügung.
27.01.10

D: LAG Köln zu Mitarbeiterfotos auf der Homepage

Rubrik: Nachrichten, Urteile
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

In Zeiten des Internets illustrieren viele Unternehmen die firmeneigene Homepage mit Fotos der eigenen Mitarbeiter. Die Nutzung solcher Fotos ist nicht ganz unproblematisch.

 

 

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber ein Foto einer seiner Arbeitnehmerinnen gemacht und dieses auf die Kontaktseite der Unternehmenshomepage gestellt. Es zeigt die Arbeitnehmerin beim Telefonieren. Ein Bezug außer dem Foto selbst zur Person der Arbeitnehmerin war nicht auf der Kontaktseite enthalten, es wurden weder Name noch sonstige Daten genannt. Nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin verwendete das Unternehmen das Foto weiter auf der Kontaktseite. Dagegen wandte sich die Arbeitnehmerin.

 

Das LAG Köln hielt dieses Verhalten des Arbeitgebers für rechtmäßig. Mit Beschluss vom 10. Juli 2009 (Az. 7 Ta 126/09) wurde die Beschwerde der Arbeitnehmerin für unbegründet erklärt. Eine vorherige Einwilligung der Arbeitnehmerin sei durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erloschen. Da die Kontaktseite keinen Bezug auf die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin enthalte, das Foto vielmehr nur ein Dekorationsobjekt sei, sei es durch ein Foto einer beliebigen anderen Person in gleicher Pose austauschbar. Ein gesteigertes Interesse an einer sofortigen Entfernung des Fotos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse der Arbeitgeber daher nicht annehmen. Erst bei dem ausdrücklich geäußerten Wunsch, das Foto zu entfernen, sei eine Anpassung der Homepage notwendig.

 

Etwas anderes sei im Zweifel jedoch anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber das Bild eines Mitarbeiters dazu verwende, bewusst mit dessen individueller Persönlichkeit für sich zu werben, wenn etwa auf die besondere Fachkompetenz eines bestimmten in der Branche bekannten Mitarbeiters abgestellt werden soll.

 

Die Folge aus dieser Entscheidung für die Benutzung von Bildern der Mitarbeiter ist daher eine gesteigerte Prüfpflicht des Unternehmens, welche Fotos auf der Homepage nur dekorativen Zwecken dienen und welche mit der Persönlichkeit des Mitarbeiters werben. Letztere müssen umgehend nach Ausscheiden des Mitarbeiters entfernt werden, in allen anderen Fällen sollten Fotos sofort nach Aufforderung durch den Mitarbeiter von der Homepage genommen werden. Kommt man diesen Anforderungen nicht nach, können Schadensersatzpflichten entstehen.

(581 mal gelesen)
Jetzt bookmarken:ask.comlive.comMister WongLinkaARENA
"Wir legen Wert auf geballte Fachkompetenz und schlanke Prozesse. Daher haben wir unseren externen Datenschutzbeauftragten bei 2B Advice bestellt. Dem Team von 2B Advice merkt man die fachliche aber auch technologische Expertise und die Erfahrung im professionellen Projektmanagement einfach an."
Jakob M. Hess CEO
Pfaff AQS

Mehr Informationen:






CAPTCHA Bild zum Spamschutz Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.

Impressum | Datenschutz