D: LAG Köln zu Mitarbeiterfotos auf der Homepage
In Zeiten des Internets illustrieren viele Unternehmen die firmeneigene Homepage mit Fotos der eigenen Mitarbeiter. Die Nutzung solcher Fotos ist nicht ganz unproblematisch.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber ein Foto einer seiner Arbeitnehmerinnen gemacht und dieses auf die Kontaktseite der Unternehmenshomepage gestellt. Es zeigt die Arbeitnehmerin beim Telefonieren. Ein Bezug außer dem Foto selbst zur Person der Arbeitnehmerin war nicht auf der Kontaktseite enthalten, es wurden weder Name noch sonstige Daten genannt. Nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin verwendete das Unternehmen das Foto weiter auf der Kontaktseite. Dagegen wandte sich die Arbeitnehmerin.
Das LAG Köln hielt dieses Verhalten des Arbeitgebers für rechtmäßig. Mit Beschluss vom 10. Juli 2009 (Az. 7 Ta 126/09) wurde die Beschwerde der Arbeitnehmerin für unbegründet erklärt. Eine vorherige Einwilligung der Arbeitnehmerin sei durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erloschen. Da die Kontaktseite keinen Bezug auf die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin enthalte, das Foto vielmehr nur ein Dekorationsobjekt sei, sei es durch ein Foto einer beliebigen anderen Person in gleicher Pose austauschbar. Ein gesteigertes Interesse an einer sofortigen Entfernung des Fotos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse der Arbeitgeber daher nicht annehmen. Erst bei dem ausdrücklich geäußerten Wunsch, das Foto zu entfernen, sei eine Anpassung der Homepage notwendig.
Etwas anderes sei im Zweifel jedoch anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber das Bild eines Mitarbeiters dazu verwende, bewusst mit dessen individueller Persönlichkeit für sich zu werben, wenn etwa auf die besondere Fachkompetenz eines bestimmten in der Branche bekannten Mitarbeiters abgestellt werden soll.
Die Folge aus dieser Entscheidung für die Benutzung von Bildern der Mitarbeiter ist daher eine gesteigerte Prüfpflicht des Unternehmens, welche Fotos auf der Homepage nur dekorativen Zwecken dienen und welche mit der Persönlichkeit des Mitarbeiters werben. Letztere müssen umgehend nach Ausscheiden des Mitarbeiters entfernt werden, in allen anderen Fällen sollten Fotos sofort nach Aufforderung durch den Mitarbeiter von der Homepage genommen werden. Kommt man diesen Anforderungen nicht nach, können Schadensersatzpflichten entstehen.
(274 mal gelesen)Die umfassende Datenschutzbeurteilung und die Legal Audits von 2B Advice und seinen anerkannten Experten halfen Microsoft, die namhaften Zertifizierungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) sowie das EuroPriSe für mehrere unserer Produkte zu erhalten. Besonders beeindruckt waren wir von der internationalen Erfahrung von 2B Advice und wir freuen uns, mit Ihnen im Hinblick auf zukünftige Zertifizierungen weiterhin zusammenzuarbeiten, die unseren Kunden noch mehr Sicherheit im Datenschutz bieten.
"Peter Cullen
General Manager, Trustworthy Computing Group, and Chief Privacy Strategist
