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19.02.10

EU: Kommission beschließt neue Standardvertragsklauseln

Rubrik: Nachrichten
K. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Für die Datenverarbeitung in sog. Drittstaaten gibt es von der Europäischen Kommission erlassene Standardvertragsklauseln, welche Unternehmen einsetzen können. Diese Klauseln wurden mit Beschluss vom 05.02.2010 überarbeitet.

Unternehmen lassen heute Daten vielfach im Ausland verarbeiten. Soweit dies in der Europäischen Union erfolgt oder bei einem US-Unternehmen, welches das Safe-Harbor-Abkommen unterzeichnet hat, sind keine zusätzlichen vertraglichen Vorkehrungen erforderlich. Gleiches gilt auch für Länder, deren Datenschutzregeln europäischen Standards entsprechen. Anerkannt ist letzteres für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes, also die EU sowie Island, Norwegen und Liechtenstein, sowie außerdem für die Schweiz, Argentinien, Kanada, Isle of Man, Jersey und Guernsey.

 

Bei einer Verarbeitung in allen anderen Ländern (sog. Drittstaaten) dagegen, können die neu gefassten Standardvertragsklauseln eingesetzt werden. Neu ist insbesondere eine Regelung, nach der unter bestimmten Bedingungen Verarbeitungstätigkeiten an Unterauftragnehmer übertragen werden können, wenn dabei der Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleibt. Wichtigste Bedingung ist dabei die Zustimmung des Unternehmens, das die Daten ursprünglich erhoben hat. Fehlt diese, ist die Verarbeitung durch Unterauftragnehmer unzulässig. Außerdem gelten für außerhalb der EU gelegene Unterauftragnehmer die gleichen strengen Datenschutzregelungen wie für den Hauptauftragnehmer.

 

Konsequenzen müssen Unternehmen aus diesem Beschluss der Kommission zunächst keine ziehen. Altverträge können ohne Anpassung bestehen bleiben. Möchte ein Unternehmen jedoch Unterauftragsverhältnisse zulassen oder sonstige Veränderungen am Vertrag vornehmen, muss ein neuer Vertrag mit den neuen Klauseln geschlossen werden. Es steht Unternehmen auch frei, eigene Vertragswerke für die Datenverarbeitung in Drittstatten zu nutzen, diese müssen jedoch von den nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden genehmigt werden. Hier wird es vielfach leichter sein, auf die vorgefertigten Klauseln zurückzugreifen, da bei diesen keine aufwendige Prüfung durch die Aufsichtsbehörden erforderlich ist. Wichtig ist jedoch, dass die Standardvertragsklauseln unverändert eingesetzt werden müssen, jede Veränderung setzt wiederrum eine Prüfung und Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden voraus.

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"Wir legen Wert auf geballte Fachkompetenz und schlanke Prozesse. Daher haben wir unseren externen Datenschutzbeauftragten bei 2B Advice bestellt. Dem Team von 2B Advice merkt man die fachliche aber auch technologische Expertise und die Erfahrung im professionellen Projektmanagement einfach an."
Jakob M. Hess CEO
Pfaff AQS

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