D: Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig - Teil 1
Rubrik: NachrichtenO. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 vom 2. März 2010 die Regelungen der §§ 113a, 113b TKG und 100g StPO für verfassungswidrig erklärt.
Auf Grundlager der EU-Richtlinie 2006/24/EG wurden vom deutschen Gesetzgeber oben genannte Vorschriften zur sogenannten „Vorratsdatenspeicherung“ erlassen. Die Regelungen erlauben die Nutzung der gespeicherten Verkehrsdaten unabhängig von einem abschließenden Straftatenkatalog für die Verfolgung v on Straftaten mit erheblicher Bedrohung. Sie erlauben darüber hinaus nach einer Einzelfallverhältnismäßigkeitsprüfung auch die Nutzung zur Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden.
Das Bundesverfassungsgericht sieht durch die Regelungen der §§ 113a, 113b TKG und 100g StPO den Grundrechtsschutz des in Art. 10 GG manifestierten Telekommunikationsgeheimnisses verletzt. Das Gericht sieht eine sechsmonatige anlasslose Speicherung als mit diesem Grundrecht unvereinbar an, da auch eine dem Einzelfall Rechnung tragende Bewertung bei dieser generellen Speicherpflicht aller Verkehrsdaten nicht gegeben ist.
Die Richter erkennen in dem Grundrechtseingriff, den sie in einer anderen Ausgestaltung nicht zwingend als unzulässig ansehen (siehe Teil 2 der Meldung), einen besonders schweren Eingriff mit einer bisher nicht da gewesenen Streubreite.
Das Gericht erkennt an, dass Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongespräche, wenn sie über einen längeren Zeitraum betrachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen ermöglichten. Die Richter sehen die Möglichkeit der Erstellung von aussagekräftigen Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen, die als Eingriff in die Privatsphäre zu werten sind.
Im Weiteren eröffnet das Urteil aber auch für den Gesetzgeber einen Weg die oben genannte Richtline umzusetzen.
Für Unternehmen bedeutet das Urteil im Moment, dass die §§ 113a und b TKG weder eine Verpflichtung noch eine Erlaubnis zur Speicherung von Verbindungsdaten darstellen. Daten, die zur Zeit auf Grundlage der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, müssen gelöscht werden.

