D: Ausgestaltung einer verfassungskonformen Vorratsdatenspeicherung - Teil 2
Rubrik: NachrichtenO. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Das Bundesverfassungsgericht, das die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung am 02.03.2010 für verfassungswidrig erklärt hat, hat in dem Urteil (Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) auch die Grundsätze einer verfassungskonformen Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung dargelegt.
Die Bundesrepublik hat immer noch eine aus der EU-Richtlinie 2006/24/EG stammende Verpflichtung, ein Gesezt zu erlassen, das die grundsätzliche Vorratsdatenspeicherung ermöglicht. Zur Frage, ob dieses Gesetz verfassungskonform zu gestalten ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil Hinweise gegeben.
Die Richter sehen neben der Normenklarheit besonderen Regelungsbedarf im Hinblick auf Datensicherheit, Datenverwendung, Transparenz und Rechtsschutz.
1. Datensicherheit
Die Verfassungsrichter sehen den Gesetzgeber in der Pflicht, aufgrund der potenziellen Aussagekraft von Vorratsdaten ein besonders hohes Maß an Sicherheit verbindlich vorzugeben.
2. Datenverwendung
Die Datenverwendung ist nur bei begründetem Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat zulässig. Die Straftatbestände müssen abschließend vom Gesetzgeber festgelegt werden.
Neben diesem Anwendungsfall ist auch weiterhin die Nutzung der Daten möglich bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr.
Die Übermittlungsbefugnis ist für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen auch vor diesem Hintergrund immer noch unverhältnismäßig.
3. Transparenz der Datenübermittlung
Das Gericht weist auf den Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten hin. Eine verdeckte Erhebung und Nutzung soll nur dann ohne Wissen des Betroffenen zulässig sein, wenn andernfalls der Zweck der Datennutzung vereitelt wird. Dies ist, so die Richter bei nachrichtendienstlichen Ermittlungen grundsätzlich anzunehmen.
Im Rahmen der Strafverfolgung käme hingegen auch eine offene Erhebung und Nutzung oder zumindest die nachträgliche Information der Betroffenen in Betracht.
4. Rechtsschutz
Die Übermittlung und Nutzung von Verkehrsdaten ist nach höchstrichterlicher Auffassung grundsätzlich unter den Richtervorbehalt zu stellen.
Mit diesen Ausführungen hat das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Möglichkeit eröffnet, immer noch die Anforderungen der EU-Richtlinie zu erfüllen.
Ob eine solche Umsetzung weiterhin notwendig bleibt, hängt auch von zukünftigen Entscheidungen der EU Kommission ab. So hat die neue EU-Justizkommissarin Viviane Reding erklärt "Die Vorratsdatenspeicherung kann jedermanns Grundrecht auf Privatsphäre einschränken." und kündigt in einem Spiegel Interview an, dass sie das Verhältnis Terrorismusbekämpfung und Privatsphäre beachten will.

