EU: EuGH urteilt über Unabhängigkeit der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden
Rubrik: Nachrichten, UrteileK. Schiefer - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Mit Urteil vom 09. März 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die erforderliche Unabhängigkeit der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden geurteilt.
Die Richtlinie 95/46/EG, auf welcher auch das deutsche BDSG basiert, enthält in Art. 28 auch Regelungen über die „Kontrollstellen“. Deren Aufgabe ist, die „Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen“. Dies gilt insbesondere auch für die Überwachung des nicht-öffentlichen Bereichs. Zugleich besagt Art. 28 der Richtlinie auch, dass „diese Stellen […] die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr[nehmen]“.
In Deutschland existiert im Bereich der öffentlichen Verwaltung ein System der Aufsicht, dieses gilt auch für die Datenschutzaufsichtsbehörden, soweit diese den nicht-öffentlichen Bereich überwachen und kontrollieren.
Diese Form der Aufsicht hat der EuGH in seinem Urteil vom 09. März 2010 (Az. C-518/07) nun für nicht vereinbar mit der Richtlinie 95/46/EG erklärt. Entgegen der Auffassung der BRD ist „völlige Unabhängigkeit“ so zu verstehen, dass „jede Anordnung und jede sonstige äußere Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, durch die in Frage gestellt werden könnte“ ausgeschlossen sein muss. Eine staatliche Aufsicht jedoch genüge diesen Anforderungen nicht, da prinzipiell die Möglichkeit der Einflussnahme bestehe. So sein nicht auszuschließen, dass die Regierung eines Bundeslandes möglicherweise Interesse an der Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften habe, insbesondere in den Fällen, in denen die Regierung selbst Partei einer solchen Verarbeitung sei. Denkbar seien beispielsweise Kooperationen von öffentlichen und privaten Stellen.
Der EuGH verweist für die organisatorische Eingliederung in den Verwaltungsaufbau beispielsweise auf andere unabhängige öffentliche Stellen mit Regulierungsfunktion, die keiner Aufsicht unterworfen seien als mögliche Varianten der Umsetzung.
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