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19.03.10

EU: Leitfaden zur Videoüberwachung

Rubrik: Nachrichten
O. Gönner - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (European Data Protection Supervisor - EDPS) Peter Hustings hat am 17.03.2010 Richtlinien zur Videoüberwachung veröffentlicht.

Zielgruppe dieser Richtlinien sind europäischen Institutionen. Trotzdem haben die aufgestellten Regelungen zumindest im Hinblick auf ihren Wertungsinhalt auch Ausstrahlungswirkung auf Videoüberwachung in privatwirtschaftlichen Unternehmen.

 

In der Pressemeldung vom 17.03.2010 wird Giovanni Buttarelli, ein Assistent des EDPS, mit der Aussage zitiert, "dass Grundrechte vor allem im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte durch Videoüberwachungsmaßnahmen insbesondere am Arbeitsplatz betroffen seien. Eine Videoüberwachung dürfte daher nicht alleine aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt werden. Diese legitimen Interessen müssten immerhin auch zu den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ziel sei es, Videoüberwachungen zu installieren, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen aber die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen trotzdem schützen. "

 

In den zugehörigen FAQ hat der EDPS die besonderen Risiken der Videoüberwachung noch einmal exemplarisch herausgearbeitet:

• Digitale Aufzeichnungen können leicht kopiert und verteilt werden

• Livebilder können über die Netze insbesondere das Internet an verschiedenste Orte und Personen übertragen werden

• Digitale Aufzeichnungen können zeitlich unbegrenzt gespeichert, indiziert und ausgewertet werden

• Intelligente Systeme können Videobilder mit gespeicherten Bildern von Personen vergleichen

• Videotechnik wird zunehmend leistungsfähiger. So können Infrarotkameras oder Hitzebildkameras im Dunkeln arbeiten oder Wände und Kleidung durchleuchten, ohne dass der Betroffene hiervon noch etwas mitbekommt.

 

Vor diesem Hintergrund sieht der EDPS in verschiedenen Fällen eine Vorabkontrolle als notwendig an. Beispielhaft werden einzelne Fälle genannt:

• Überwachung einzelner Personen insbesondere Mitarbeiter

• Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten (z.B. Aufnahmen in Warteräumen von Krankenhäusern und Arztpraxen)

• Räume in denen der Betroffene von einer besonderen Privatheit ausgeht (Sozialräume wie Cafeterien aber auch Einzelbüros oder Büroboxen)

• Zusammenschluss von Videoüberwachungssysteme verschiedener Unternehmen

• Grundsätzlich bei Sprachaufzeichnung

Mit diesen Grundsätzen hat der EDPS klare Anforderungen an Videoüberwachungssysteme gestellt und insbesondere die Vorabkontrolle der Installationen in verschiedensten Szenarien befürwortet.

Unternehmen sollten sich bei der Installation von Videoüberwachungssystemen auf die Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten verlassen und die Notwendigkeit der Überwachung im Hinblick auf Alternativen überdenken.

 

www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Supervision/Guidelines/10-03-17_FAQ_videosurveillance_EN.pdf

 

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Jan Wildau Datenschutzbeauftragter
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