D: Neue Entwicklungen zum Arbeitnehmerdatenschutz
Rubrik: NachrichtenK. Schiefer, 2B Advice – the privacy benchmark
Dass die Einführung des § 32 BDSG nicht das letzte Wort zum Arbeitnehmerdatenschutz sein sollte, hatte schon die Gesetzesbegründung zur Datenschutznovelle 2009 klargestellt. Nun nehmen die weiteren Pläne Formen an.
So hat das Bundesinnenministerium im Mai 2010 einen Referentenentwurf erarbeitet, der den Arbeitnehmerdatenschutz weiter ausbauen soll. Dabei soll jedoch kein eigenes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz geschaffen werden, vielmehr sollen sich die Regelungen in das bisherige System des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in einem neuen Unterabschnitt harmonisch einfügen. Der erst im September eingeführte § 32 BDSG wird vollständig neugefasst und regelt in Zukunft nur noch den Anwendungsbereich des Unterabschnittes.
Eckpunkte der neuen Regelungen sollen die folgenden Aspekte sein:
Das Fragerecht des Arbeitgebers in Einstellungsgesprächen soll auf Informationen beschränkt werden, die notwendig sind, die Eignung des Bewerbers festzustellen. Ebenso sollen Gesundheitsuntersuchungen nur mit Einwilligung des Betroffenen und wenn sie erforderlich sind, um die Eignung für eine konkrete Tätigkeit festzustellen, zulässig sein.
Mit Blick auf die Datenskandale im Jahr 2009 beispielsweise bei der Deutschen Bahn werden konkrete Regelungen für die Korruptionsbekämpfung und die Durchsetzung von Compliance-Anforderungen geschaffen. Eine Verwendung der Daten für diese Zwecke ist nur dann zulässig, wenn die Daten für diese Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind. Eine Erhebung zusätzlicher Daten ist nur bei konkretem Verdacht erlaubt.
Auch die Normen zur Videoüberwachung sollen nach der Neuregelung in § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG noch einmal erweitert werden. So ist eine Überwachung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsbereiche nur erlaubt, wenn diese zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen geeignet und erforderlich ist. Eine heimliche Überwachung ist nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachtes zulässig.
Der Einsatz von sog. Ortungssystemen ist nur zu Zwecken der Sicherheit der Mitarbeiter oder der Koordination und ausschließlich während der Arbeits- und Bereitschaftszeiten zulässig. Die Erhebung und Verwendung biometrischer Daten soll nur erfolgen, soweit dies aus betrieblichen Gründen zu Autorisierungs- und Authentifikationszwecken erforderlich ist.
Neu aufgenommen werden soll auch eine Regelung, welche die Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet im Unternehmen betrifft. Dies ist bislang im Telekommunikationsgesetz geregelt. Eine Kontrolle soll unter Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten zu bestimmten Zwecken wie beispielweise der Abrechnung zulässig sein.
Ebenfalls geplant sind Regelungen zur Verwendung von Arbeitnehmerdaten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, zur Einwilligung im Arbeitsverhältnis sowie zum Vorrang von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Den bisherigen Planungen zufolge sollen hier vor allem die schon bislang geltenden Grundsätze kodifiziert werden. Eine Einwilligung soll dagegen nur in ausdrücklich geregelten Fällen zulässig sein.
Für Unternehmen sind derlei gesetzliche Regelungen zur Mitarbeiterüberwachung, Internet- und eMail-Nutzung oder Videoüberwachung zur Schaffung von Rechtssicherheit zunächst von Vorteil – sind diese Tatbestände doch heute zwar geregelt lassen aber Spielraum für deutlich unterschiedliche Auslegungen. Unternehmen sollten jedoch nicht davon ausgehen, dass die im Referentenentwurf enthaltenen Vorgaben bislang nicht gelten würden. Die Regelungsentwürfe kodifizieren vielmehr nur die bislang weitestgehend geltende Rechtslage.
Letztlich bleibt allerdings zunächst abzuwarten, wie die Bundesregierung und der Bundestag den Referentenentwurf bewerten.
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