D: BGH legt Sicherungsmaßnahmen für private WLAN Zugänge fest
Rubrik: NachrichtenO. Gönner,2B Advice – the privacy benchmark
Am 12. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof in seiner „Sommer unseres Lebens“ Entscheidung festgestellt, dass Privatpersonen keine ununterbrochene Kontroll- und Sicherungspflicht für WLAN – Zugänge tragen. Lediglich die zum Zeitpunkt der Installation üblichen Sicherungsmaßnahmen müssen ergriffen werden.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde über den WLAN Zugangspunkt der Beklagten mindestens ein Musiktitel der Klägerin angeboten. Die Beklagte konnte allerdings nachweisen, dass sie im betreffenden Zeitraum in Urlaub war. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Das zuständige Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Der für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).
Aus Sicht der Richter kam eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Anders als bei Wirtschaftsunternehmen hat zwar auch der private Anschlussinhaber die Pflicht zur Prüfung des Anschlusses auf angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr vor unberechtigter Nutzung und Urheberrechtsverletzungen. Dem privaten Betreiber könne jedoch nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht für angemessene Sicherungsmaßnahmen im privaten Bereich bezieht sich nach Ansicht der BGH Richter nur auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Bereits diese Pflicht hatte die Beklagte im vorliegenden Fall verletzt, als sie die werkseitigen Standartsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers, insbesondere das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hat. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass eine solche Maßnahme bereits 2006 üblich und zumutbar war. Aus diesem Grund haftet die Beklagte auch vorliegend nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten.
Andererseits stellt der BGH fest, dass die Beklagte nicht als Täterin einer Urheberrechtsverletzung handelt, weil die Beklagte den fraglichen Musiktitel nicht im Internet zugänglich gemacht hat. An dem notwendigen Tätervorsatz fehlt es vorliegend.
Auch wenn der BGH für Privatpersonen veraltete Sicherungsmaßnahmen ausreichen lässt, ist es dringend zu empfehlen, aktuelle Sicherheitsvorkehrungen zu nutzen, da nicht nur die oben dargestellten Schäden drohen, sondern das eigene Netz und die privaten Daten in Gefahr sind.
