D:Kreditscoring und Datenschutz
Rubrik: NachrichtenR. Olschewski - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Seit 1. April 2010 gelten neue Transparenzregeln im Bereich des Kreditscorings.
Unternehmen müssen demnach offenlegen, auf welchem Wege sie einen Scorewert, d.h. einen Bonitätswert berechnet haben. Insbesondere dürfen sie diesen Wert nicht ausschließlich oder überwiegend auf den Wohnort des Schuldners stützen. Die Änderung war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hart umkämpft, so dass die Einhaltung der Regelung durchaus von öffentlichem Interesse ist.
Viele Unternehmen arbeiten um Rahmen des Vertragsvergabe mit der Bonitätsauskunftei Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) zusammen und erhalten von dort häufig in automatisierten Prozessen Bonitätswerte, welche entscheidend für die Vergabe von Krediten und den Abschluss von Verträgen sind.
Nachdem nun das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD), bei der SCHUFA Informationen über die Berechnung der Bonitätswerte und über das von ihr betriebene Bonitäts-Scoring anfragte, wurden diese laut einer Mitteilung des ULD nicht bekanntgegeben. Auch anderen Datenschützer wurden offenbar die notwendigen Informationen zu den Berechnungsgrundlagen nicht zur Verfügung gestellt.
Es wäre vor diesem Hintergrund mehr als fraglich, wie Sparkassen, Banken und andere Unternehmen ihren gesetzlichen Transparenzverpflichtungen gegenüber ihren Kunden nach der neuen Gesetzeslage nachkommen wollen. Wenn die Berechnungsmethoden und die Berechnungsbasis des Dienstleisters nicht offengelegt werden, welcher die Bonitätsangaben liefert oder zumindest einen ganz wesentlichen Teil der Bonitätsbewertung berechnet, kann auch das anfragende Unternehmen keine verlässliche Auskunft erteilen.
Dabei ist gesetzlich nicht mal eine Offenlegung der Formel für die Errechnung des Wahrscheinlichkeitswertes erforderlich. Es reicht aus, wenn die Unternehmen gem. § 34 Abs. 2 S. 4 BDSG den Betroffenen bezüglich der Auskunft unverzüglich an die, für die Berechnung verantwortliche Stelle – in diesem Fall die SCHUFA – verweisen.
Es bleibt daher abzuwarten, ob die Berechnungsmodelle und Grundlagen beim Kreditscoring langfristig im Verborgenen bleiben werden. Notfalls müssen auch hier die Gerichte entscheiden und die Rechtslage durchsetzen.
Unternehmen die Bonitätsauskünfte benötigen sind sicherlich gut beraten, bei der Vertragsgestaltung die neuen Transparenzregeln zu berücksichtigen und entsprechende Auskunftspflichten mit den Auskunfteien zu vereinbaren.
