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11.08.10

D: Verwendung des SCHUFA-Score-Werts problematisch

Rubrik: Nachrichten
M. Schröder - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Laut einer Pressemitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat die Weigerung der SCHUFA, den Aufsichtsbehörden sowie den Geschäftspartnern der SCHUFA Informationen über die Ermittlung des Score-Wertes zur Verfügung zu stellen, zur Folge, dass Unternehmen insbesondere ihren gesetzlichen Pflichten zur Auskunft gegenüber den Betroffenen nicht nachkommen können.

Seit dem 01. April 2010 gelten neue Anforderungen im Bereich des so genannten Scorings. Der im Zusammenhang mit dem Scoring errechnete Wahrscheinlichkeitswert (Score-Wert), dient als Anhaltspunkt für die Kreditwürdigkeit eines Betroffenen.

 

Der neu geschaffene § 28b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) legt fest, welche Daten zur Berechnung des Score-Wertes herangezogen werden dürfen. Auskunftspflichten der Unternehmen sind in § 34 Abs. 2 BDSG enthalten. So muss das Unternehmen über die zur Berechnung des Score-Werts genutzten Datenarten informieren sowie das Zustandekommen und die Bedeutung des Score-Werts darstellen.

 

Die von dem ULD kritisierte Weigerung der SCHUFA, Informationen über den Score-Wert zur Verfügung zu stellen führt dazu, dass eine Beurteilung der datenschutzkonformen Berechnung des Wertes unmöglich ist. Zur Entscheidung über die Begründung eines Vertragsverhältnisses darf das Unternehmen jedoch nur einen datenschutzkonform errechneten Score-Wert heranziehen.

 

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der von der SCHUFA ermittelte Score-Wert den gesetzlichen Anforderungen genügt, sicher können sich Unternehmen hierüber jedoch nicht sein.

 

Unternehmen können dem Betroffenen auch nicht die nach § 34 Abs. 2 BDSG erforderlichen Auskünfte erteilen. Bei einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht droht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 8a BDSG ein Bußgeld.

 

Im Hinblick auf die Auskunftspflichten über den Score-Wert eröffnet das Gesetz den Unternehmen eine „Ausweichmöglichkeit“ in § 34 Abs. 2 S. 4 BDSG. Das Unternehmen kann in diesem Fall den Betroffenen für die Auskunft unverzüglich an die, für die Berechnung verantwortliche Stelle – in diesem Fall die SCHUFA – verweisen. Dies könnte eine Möglichkeit für Unternehmen sein, ihr Bußgeldrisiko bei Auskunftsersuchen von Betroffenen zu senken. Es ist jedoch nicht abzuschätzen, ob eine solche Verweisung auch dann noch hilft, wenn dem Unternehmen etwa bekannt würde, dass die SCHUFA auch gegenüber dem Betroffenen keine ausreichende Auskunft erteilt.

 

Diese „Ausweichmöglichkeit“ ändert aber nichts an der grundsätzlichen Problematik bei der Verwendung des SCHUFA Score-Werts, die nach Ansicht des ULD darin besteht, dass die Verwendung eines nicht nachgewiesen rechtmäßig ermittelten Score-Wertes nicht "verantwortet" werden kann.

 

Quelle: Pressemitteilung des ULD vom 19.07.2010

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Pia Schlei Manager HR Germany, Scanda, SEE, Automotive
Chep

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