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10.12.10

D: Datenschutz bei der Eingliederungsberatung für häufig erkrankte Mitarbeiter

Rubrik: Nachrichten
R. Olschewski - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung und mit Zustimmung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann. Außerdem wird geklärt, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

Seit April 2004 sieht der § 84 SGB IX diese Regelung für Arbeitgeber beim Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten mit Mitarbeitern im Beschäftigungsverhältnis vor. Der Arbeitgeber soll möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einschalten. Mit diesen Stellen sollen die Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen erörtert werden, um das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortzusetzen und entsprechende Schwierigkeiten auszuräumen.

 

Soweit erforderlich wird auch der Werks- oder Betriebsarzt bei der Beratung hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Die im Rahmen der betrieblichen Wiedereingliederung erhobenen Daten unterliegen einer strengen Zweckbindung und dürfen beispielsweise nicht im Rahmen von Arbeitsgerichtsprozessen herangezogen werden. Hierüber hat insbesondere der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens zu wachen und auch ein Eingliederungsbeauftragter sollte dies beachten.

 

Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.

 

Bei diesem Verfahren geht es häufig um hochsensible Gesundheitsdaten. Der Datenschutz darf dabei nicht aus dem Blick gelassen werden und der Datenschutzbeauftragte sollte frühzeitig eingebunden werden. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Informationen die im Rahmen der betrieblichen Wiedereingliederung vom Arbeitgeber erfasst werden, zu personenbedingten Kündigungen herangezogen werden. Eine strikte Trennung und ggf. eine erforderliche Vorabkontrolle des Workflows zur betrieblichen Wiedereingliederung ist daher zwingend notwendig.

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"Wir legen Wert auf geballte Fachkompetenz und schlanke Prozesse. Daher haben wir unseren externen Datenschutzbeauftragten bei 2B Advice bestellt. Dem Team von 2B Advice merkt man die fachliche aber auch technologische Expertise und die Erfahrung im professionellen Projektmanagement einfach an."
Jakob M. Hess CEO
Pfaff AQS

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