D: Kameraüberwachung und Vorabkontrolle
Rubrik: NachrichtenR. Olschewski - 2B Advice GmbH - the privacy benchmark
Die Kameraüberwachung durch Unternehmen ist zwischenzeitlich allgegenwärtig. Die legale Überwachung durch Kameras ist bei Beachtung einiger Kriterien und Formvoraussetzungen durchaus möglich, auch wenn es nicht ausreichend ist, sich nur auf das eigene Hausrecht zu berufen.
Die Voraussetzungen für eine Überwachung in öffentlich zugänglichen Räumen enthält § 6b BDSG und für nicht öffentlich zugängliche Räume § 28.
Datenschutz ist dabei nicht erst zu beachten, wenn Bilder aufgezeichnet oder gespeichert werden, sondern sobald die tatsächliche Möglichkeit der Beobachtung besteht. Die Maßnahme setzt bereits mit der Installation von Kameras ein, auch wenn die Geräte nur im Bedarfs- oder Alarmfall aufzeichnen oder wenn sie zur bloßen Beobachtung genutzt werden. Da mit einer Attrappe keine Beobachtung mit optisch elektronischen Einrichtungen durchgeführt werden kann, ist § 6b BDSG nicht unmittelbar anwendbar. Dennoch können sich Passanten durch die vermeintliche Beobachtung zu Verhaltensänderungen veranlasst sehen und zivilrechtliche Unterlassenansprüche geltend machen, sofern sie beeinträchtigt sind.
Bei automatisierten Datenverarbeitungen welche besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, ist eine sogenannte Vorabkontrolle gemäß § 4d Abs. 5 BDSG durchzuführen. Bei einer Videoüberwachung ist immer von besonderen Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszugehen, weil eine Kamera alle Personen und jedes Verhalten erfasst, die sich in ihrem Bereich aufhalten.
Ziel der Vorabkontrolle ist es, die Beherrschbarkeit neuer Informations- und Kommunikationsverfahren bereits vor deren Einführung zu überprüfen. Mit ihr werden nicht nur die Videoüberwachungsmaßnahmen rechtlich bewertet, sondern auch die Abläufe der automatisierten Datenverarbeitung transparent gemacht, Gefahren für die Rechte der Betroffenen aufgezeigt, Risiken abgeschätzt und Sicherungskonzepte entworfen. Im Einzelnen wird eine Systembeschreibung vorgenommen, die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung geprüft und eine Gefahrenanalyse vorgenommen. So ist eine Überwachung ohne Aufzeichnung als verlängertes Auge weniger kritisch jedoch eine verdeckte Videoüberwachung nur als allerletztes Mittel rechtmäßig.
Dabei sind die Regelungen bisher in Deutschland noch sehr liberal, in anderen EU Mitgliedsstaaten muss man sich jede Videokamera einzeln von der Aufsichtsbehörde genehmigen lassen.
Die offene Videoüberwachung und die dafür verantwortliche Stelle sind durch einen deutlich sichtbaren Hinweis erkennbar zu machen. Ein Hinweis auf die Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle ist regelmäßig erforderlich. Vor Beginn der Videoüberwachung ist der Zweck der Überwachung schriftlich und ausreichend konkret festzulegen. Wenn eine Videoüberwachung geplant wird, sollte daher rechtzeitig der Datenschutzbeauftragte eingebunden werden.
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Videoueberwachung/Inhalt/04_03_23_Videoueberwachung/achtung_kamera.pdf
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